Beschäftigt der Beschuldigte einen Ausländer mit der Arbeitsbewilligung für die Berufsausübung "Schlosser" lediglich als Hilfsarbeiter, so erfüllt dieser Sachverhalt das Tatbild des § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz. Dies deshalb, weil innerhalb der Systematik der Berufe eine deutlich erkennbare Abgrenzung zwischen der beruflichen Tätigkeit eines "Schlossers" und eines "Hilfsarbeiters" besteht. Der Hinweis des Beschuldigten ..."daß er nach Arbeitsaufnahme des Ausländers erkennen habe müssen, daß dieser nicht die behauptete Qualifikation als Schlosser aufgewiesen habe, weshalb er ihn bei der Gebietskrankenkasse als Hilfsarbeiter angemeldet habe ..."
exkulpiert nicht, weil es am Beschuldigten liegt, nunmehr eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit eines Hilfsarbeiters zu erreichen.