RS UVS Kärnten 1994/12/13 KUVS-1263/3/94

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Rechtssatz

Folgt der Beschuldigte den Beteuerungen des Ausländers eine Arbeitserlaubnis zu besitzen, ohne sich über die Richtigkeit Gewißheit zu verschaffen, so exculpiert dies nicht von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wenn eine solche Arbeitserlaubnis fehlt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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