RS UVS Steiermark 1997/07/23 303.7-16/97

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Veröffentlicht am 23.07.1997
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Rechtssatz

Die Tätigkeit ausländischer Tänzerinnen ist bereits unter nachstehenden Voraussetzungen als künstlerisch im Sinne des § 3 Abs 4 AuslBG anzusehen, zumal nach § 4 a Abs 2 leg. cit. dem UVS ein Urteil über den Wert der künstlerischen Tätigkeit und über die künstlerische Qualität nicht zusteht:

Der Vermittlung der Tänzerinnen erfolgte über eine behördlich konzessionierte Künstler-Vermittlungsagentur, die Tänzerinnen führten ihre künstlerischen Leistungen auf einer - wenn auch kleinflächigen - Bühne vor, der Auftraggeber hatte keinen Einfluß auf die Gestaltung des Ausdruckstanzes, der Berufungswerber hat in Flugblättern die tänzerischen Leistungen angekündigt, die Künstler waren jeweils nur einen Tag im Einsatz und es erfolgte eine Anzeige der Tätigkeit der Künstlerinnen am Tage der Arbeitsaufnahme beim Arbeitsmarktservice.

Aus dem Beweisverfahren kam hervor, daß die Tänzerinnen jedenfalls nicht in der Form von Animierdamen tätig geworden sind, sie haben auch keine "Tabledances" absolviert. Daher konnte dem Berufungswerber nicht bewiesen werden, daß es sich bei den von ihm eingesetzten Ausländerinnen um keine Künstlerinnen gehandelt hat. Schließlich wurde vom Arbeitsmarktservice für zumindestens eine der insgesamt sieben in der Diskothek des Berufungswerbers aufgetretenen Tänzerinnen eine Beschäftigungsbewilligung für einen anderen Dienstgeber erteilt, wobei deren Beruf "Tänzerin" vom Arbeitsmarktservice anerkannt worden war.

Schlagworte
Tänzerinnen Künstler Beschäftigungsverhältnis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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