TE UVS Steiermark 1996/11/11 303.13-9/96

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Veröffentlicht am 11.11.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Renate Merl, Dr. Erwin Ganglbauer und Dr. Herbert Thaller über die Berufung der Frau B. V. d. F., Zgasse 49, G., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P. Sch., Sp.- gasse 2, G., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz, Gewerbeamt, vom 19.2.1996, GZ.: A 4 - St 639/1- 1995/303, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 15.000,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin als handelsrechtlicher Geschäftsführerin der VDF Handels- und VermittlungsgesmbH in G. die unerlaubte Beschäftigung fünf namentlich genannter rumänischer Staatsangehöriger am 26.7.1995 als Hilfskräfte für Abbrucharbeiten auf der Baustelle P-gasse 2 und 2 a in G ohne die gesetzlichen Voraussetzungen zur Last gelegt. In der Berufung vom 20.3.1996 wurde vorgebracht, die ausländischen Staatsangehörigen seien nicht für die VDF Handels- und VermittlungsgesmbH tätig gewesen, sondern habe die genannte Gesellschaft eine Vereinbarung mit Herrn R. G. geschlossen, welchem auch der organisatorische Ablauf übertragen worden sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 11.11.1996

präzisierte die Berufungswerberin den Sachverhalt wie folgt: Die Liegenschaft P-gasse 2 und 2 a (eine einzige Liegenschaft, auf welcher sich zwei Häuser befänden) stehe im Eigentum der VDF Handels- und VermittlungsgesmbH und sei von dieser im Dezember 1993 mit dem gesamten Inventar gekauft worden. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hätten Räumungsarbeiten stattgefunden. Es habe sich damals nicht um Abbrucharbeiten gehandelt, sondern sei es

darum gegangen, die vorhandenen Möbel,

Kleidungsstücke usw. abzutransportieren. Der Abbruch der beiden Häuser sei im Sommer 1996 durch die Firma E. Sch. in P. erfolgt. Sie habe zahlreichen Personen teilweise auf Anfrage brauchbare Gegenstände aus dem Haus, wie Dachziegel, Fenster, schmiedeeiserne Gitter usw. überlassen. Herrn R. G., einem slowenischen Staatsbürger, welchen sie geschäftlich und privat kenne, habe sie gesagt, er könne alles mitnehmen, was er noch brauchen könne. Sie habe ihm den firmeneigenen Klein-LKW mit dem amtlichen Kennzeichen G 63 EAB zum Abtransport von Gegenständen zur Verfügung gestellt (es handelt sich dabei um einen Pritschenwagen mit offener Ladefläche), da er selbst nicht im Besitze eines geeigneten Fahrzeugs gewesen sei. Die Berufungswerberin habe sich im Detail nicht dafür interessiert, mit welchen Leuten Herr G. den Ausbau dieser Gegenstände und den Abtransport organisiere. Sie halte es aber im Nachhinein für eine gute Idee von Herrn G., Ausländer aus dem Caritas Wohnheim zu holen und ihnen als Gegenleistung verwertbare Gegenstände zu schenken. Nicht richtig sei, daß sie mit den Ausländern Schenkungsverträge abgeschlossen habe. Allenfalls habe Herr G. Schenkungsverträge mit den Ausländern abgeschlossen.

Zur Illustration legte die Berufungswerberin in der mündlichen Verhandlung ein Formular der VDF Handels- und VermittlungsgesmbH vor, welches von dieser Gesellschaft auch gestempelt und mit der Unterschrift der Berufungswerberin als Geschäftsführerin versehen war.

Dieses lautet: "Schenkung an R. G. Herr G. bekommt von der VDF GesmbH folgende Sachen aus dem Abbruchhaus, P-gasse 2, geschenkt: sämtliche Inneneinrichtungen, Türen und Fenster, Dachziegel und Dach. Die Abbruchgegenstände und das Inventar müssen zur Gänze von der P-gasse auf Kosten des Abbrechers entfernt werden. Es dürfen keine tragenden Mauerwerke sowie Decken beschädigt oder abgebrochen werden. Die VDF hat keinerlei Kosten, noch etwaige Haftungen für Sachbeschädigung oder Personenschaden." Der Name

"R. G." war von der Berufungswerberin handschriftlich eingesetzt worden.

Derartige Vordrucke habe sie Herrn G. übergeben, der dadurch seinerseits die Möglichkeit erhalten habe, die Namen von "Geschenknehmern" einzufügen. Dies

deshalb, weil Herr G. Bedenken gehabt habe, daß er allenfalls sein Verfügungsrecht über die Fahrnisse nachweisen müsse. Das Ausräumen des Hauses habe

sich über mehrere Tage hingezogen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark

stellt auf Grund der am 11. November 1996

durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei welcher die Zeugen Ing. K. B. vom Arbeitsmarktservice Steiermark, M. O. und Mag. Ch. St. (beide Arbeitsinspektorat Graz) gehört wurden, fest:

1.) Sachverhalt:

Die VDF Handels- und VermittlungsgesmbH mit dem Sitz in der Z-gasse 49, G steht laut Grundbuchsauszug seit dem Kaufvertrag vom 17.12.1993 Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 804 der KG. G. mit den Grundstücksadressen H-straße 127, P-gasse 2 und Pgasse 2 a. Auf dieser Liegenschaft befanden sich zwei alte Gebäude, welche im Sommer 1996 von der Firma E. Sch. in P. abgerissen wurden. Im Sommer 1995

beauftragte die Berufungswerberin den ihr nach eigener Aussage "beruflich und privat" bekannten slowenischen Staatsbürger R. G. mit Vorbereitungsarbeiten zu einem Abbruch der Häuser. Dies implizierte auch eine Räumung der voll eingerichteten Häuser, welche die VDF Handels- und VermittlungsgesmbH von einer Erbengemeinschaft

mit allem Inventar "wie es liegt und steht" erworben hatte. Eine der Verbindungen der Berufungswerberin zu R. G. besteht über den Ex-Ehemann W. V. d. F., mit welchem die Berufungswerberin gemeinsam mit der Alleingesellschafterin der VDF Handels und Vermittlungsgesellschaft mbH - G. V. d. F. - am Firmensitz in der Z-gasse 49 in G. zusammenlebt. Herr V. d. F. und Herr G. sind laut Auskunft des Ministerium für wirtschaftliche Beziehungen und Entwicklung der Republik Slowenien zu gleichen Teilen Gesellschafter und Geschäftsführer der beim Kreisgericht Marburg registrierten Lupus doo mit Sitz in Hoce, Slowenien (Wohnsitz des Herrn G.) welche jedoch zumindest bis 28.2.1996 keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit entfaltete. Zur Durchführung der Arbeiten bediente sich G. des firmeneigenen Pritschenwagens G 63 EAB der VDF

Handels- und Vermittlungs GesmbH. Die Räumungsarbeiten waren vor der

verfahrensgegenständlichen Kontrolle schon seit einiger Zeit (mehreren Tagen) in Gang. G. holte vom Caritas Wohnheim Arche 38 in G. die fünf verfahrensgegenständlichen Ausländer ab und brachte sie im Wagen der VDF Handels- und VermittlungsgesmbH

zur Baustelle P-gasse, wo sie entsprechende Arbeiten ausführten. Am 26.7.1995 führte das Arbeitsinspektorat Graz unter Federführung von Ing. K. B. unter Teilnahme der Beamten Mag. Ch. St. und M. O., welche seit Monatsanfang Juli Dienstnehmer des Arbeitsinspektorates waren, eine Kontrolle durch. Bei Eintreffen sah Ing. B., wie die verfahrensgegenständlichen Personen damit beschäftigt waren, Schutt wegzuräumen, alte Bodenbeläge herauszureißen und verschiedenen Sperrmüll (Matratzen etc.) zu tragen und auf den vorhandenen LKW

aufzuladen. Auf dem LKW befanden sich Matratzen, Teppichreste und sonstiges zerkleinertes Material. Ing. B. nahm auch Bauschuttarbeiten durch die verfahrensgegenständlichen Ausländer auf dem Gelände wahr.

Auch der Zeuge O. beobachtete beim Eintreffen, daß insgesamt fünf Personen, von welchen sich in weiterer Folge herausstellte, daß es Ausländer waren, damit beschäftigt waren, verschiedene Abbrucharbeiten durchzuführen. Er sah, daß Ziegel vom Dach

herabgeworfen bzw. über eine Ziegelrutsche hinunterbefördert und Schutt beiseite geschafft wurde. Auf dem LKW befanden sich, wie er feststellte, Teppichreste und ein verschlissenes Sofa, weiters große Mengen von Heraklithplatten. Außer gestapelten Dachziegel konnte er keine brauchbaren Gegenstände auf der Baustelle feststellen. Im Hof befanden sich zirka 15 bis 20 Müllsäcke, die mit Büchern, Akten, Ordnern und völlig unbrauchbarem Küchengeschirr gefüllt waren, wie stichprobenweise festgestellt wurde.

In der Folge wurden die angetroffenen Personen zur Ausweisleistung aufgefordert, wobei vorerst nur der Ausländer P. B. einen rumänischen Reisepaß herzeigte. Mag. St. nahm mit sämtlichen Ausländern Niederschriften auf, wofür er die amtseigenen Formulare, welche auch unter anderem in rumänisch gehalten sind, verwendete. Hinsichtlich des Ausländers B. füllte er alle Rubriken mit Ausnahme der Unterschrift des Ausländers aus, hinsichtlich der anderen Ausländer füllten diese eigenhändig die Angaben zu Vor- und Zunamen und Geburtsdatum aus und unterschrieben eigenhändig. Die anderen Angaben wurden, so weit die Ausländer

überhaupt welche machten - sie waren grundsätzlich sehr unkooperativ und nur rudimentär der deutschen Sprache mächtig - von Mag. St. eingetragen. Hinsichtlich "Arbeitszeit", "Verdienst", "Wohnsitz in Österreich" und "Firma" machte keiner der Ausländer eine verwertbare Angabe. Als Vorgesetzter wurde jeweils "Chef"

angegeben. Die Ausländer mit Ausnahme von B., der

seinen Reisepaß präsentierte, machten die Angabe, daß "der Reisepaß beim Chef" sei. Als Tätigkeit zum Zeitpunkt der Kontrolle wurde "Ausräumen eines Abbruchhauses" und "Verladen von Bauschutt" von Mag. St. eingetragen, wobei die Eintragung sowohl auf eigenen Beobachtungen als auch auf Angaben der Kollegen basierte. Ing. B. und O. bewegten sich während der Befragung durch Mag. St. auf dem Firmengelände, um eine etwaige Flucht der Ausländer hintanzuhalten.

In der Folge wurden von einem der Beamten sowohl die Berufungswerberin als auch die fremdenpolizeiliche Abteilung der Bundespolizeidirektion verständigt. Die Berufungswerberin erschien zusammen mit Herrn G. auf der Baustelle und machte sinngemäß Angaben über "Schenkungen". Die Angaben wurden von Herrn G.

inhaltlich unterstützt. Es kann jedoch nicht mehr festgestellt werden, ob die Berufungswerberin hinreichend deutlich ausdrückte, daß sie lediglich Herrn G. beschenkt hatte oder daß die angetroffenen Rumänen "die Beschenkten" seien. Nach dem Eintreffen der Polizei hatten plötzlich auch die vier anderen Rumänen Reisepässe zur Verfügung. Mag. St. kontrollierte daraufhin, ob die Daten in den Reisepässen mit den von den Rumänen in den Erhebungsbögen gemachten

Angaben zu Name und Geburtsdatum übereinstimmten

und stellte eine solche Übereinstimmung auch fest. Die Ausländer wurden von den Polizeibeamten zur fremdenpolizeilichen Behandlung mitgenommen. Später wurde sowohl dem Arbeitsinspektorat Graz als auch dem UVS lediglich zwei mit dem polizeilichen Einschreiten zusammenhängenden Niederschriften übermittelt, wovon eine einen D. Ba., geb. am 28.5.1971 betrifft (die Identität mit dem verfahrensgegenständlichen F. D. Ba., geb. 28.6.1971 liegt auf der Hand) die andere Niederschrift mit

einem V. Gh., geb. 27.6.1952, aufgenommen wurde.

Weder Vorname, Familienname, noch das Geburtsdatum lassen sich in irgendeine Verbindung zu den verfahrensgegenständlichen Ausländern bringen. Die Ausländer wurden zu Beginn der Kontrolle in verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen.

2.) Beweiswürdigung:

Daß die VDF Group zwei alte Häuser ausräumen und in der Folge abreißen lassen wollte, geht aus den glaubwürdigen Angaben der Berufungswerberin hervor. Gleichfalls, daß mit der Durchführung zumindest der Vorbereitungsarbeiten für den im Jahr 1996 von der Firma Sch. vorgenommenen Abriß R. G. beauftragt wurde. Daß anläßlich der Kontrolle fünf Rumänen auf der Baustelle angetroffen wurden, ist von der Berufungswerberin gar nicht bestritten worden. Daß diese Rumänen legal in Österreich arbeiten hätten dürfen, wurde von der Berufungswerberin ebensowenig behauptet wie es sonst auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte in den Akten gibt. Auch die vorgelegten rumänischen Pässe, die rumänischen Namen, sowie die mangelnden deutschen Sprachkenntnisse lassen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Schluß zu, daß es sich bei den angetroffenen Personen um Ausländer im Sinne des AuslBG gehandelt hat. Daß R. G. die fünf verfahrensgegenständlichen Personen beim Caritasheim Arche 38 angeworben und abgeholt hat, weiß die Berufungswerberin zwar auch nur vom Hörensagen durch G. Es besteht jedoch kein Anlaß, an diesem Berufungsvorbringen zu zweifeln.

Die verfahrensgegenständlichen Personen sind durch die

von ihnen selbst angegebenen Namen, welche mit den

von Mag. St. kontrollierten Reisepässen

übereinstimmten, hinreichend individualisiert. Es ist

daher in Verbindung mit der als erwiesen

anzunehmenden Tatsache, daß es sich um Ausländer im Sinne des AuslBG gehandelt hat, welche zu einer Arbeit in Österreich nicht berechtigt waren, gänzlich belanglos, was sich in der Folge im Bereich der Fremdenpolizei Graz ereignet hat und weshalb diese Behörde dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht fünf

Niederschriften mit den Namen der fünf verfahrensgegenständlichen Personen übermittelt hat. Daß die fünf Rumänen mit Abbrucharbeiten beschäftigt waren, geht aus den glaubwürdigen Aussagen der drei erhebenden Beamten Ing. K. B., Mag. Ch. St. und M. O. hevor. Daß mit Ausnahme von Ziegeln und Heraklithplatten keine verwertbaren Sachen auf der Baustelle waren, sondern sich vielmehr Müll und Bauschutt sowohl auf der Baustelle als auch auf dem angetroffenen Pritschenwagen der VDF Handels- und VermittlungsgesmbH befand, geht aus den

glaubwürdigen Aussagen der drei erhebenden Beamten hervor. Daß die Rumänen für die Ziegeln und Heraklithplatten Verwendung gehabt hätten, ist auf Grund fehlender eigener Fahrzeuge dieser Personen und der mangelnden Möglichkeit des Transportes nach Rumänien auszuschließen. Gleichfalls ist auszuschließen, daß sie - mangels Sprachkenntnis - Verwendung für die in Müllsäcken verpackten Bücher gehabt hätten. Subtile Unterscheidung zwischen den Arbeitsvorgängen

"Ausräumen des Hauses" und "Abbrucharbeiten" zu

treffen, ist im Zusammenhang mit der Frage, ob die

verfahrensgegenständlichen Ausländer "beschäftigt"

waren ebenso müßig wie Erwägungen, ob es sich bei

den vorgefundenen Stoffen um "Müll" oder "Bauschutt" gehandelt habe, wie die Berufungswerberin als entscheidungsrelevant irrigerweise vermeint. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob sich auf dem Pritschenwagen unter anderem auch ein oder mehrere Küchenkästen befunden haben, wie die Berufungswerberin behauptet. Der glaubwürdige Zeuge O. konnte sich lediglich an ein auf dem Pritschenwagen befindliches zerschlissenes Sofa erinnern.

Hinsichtlich der von der Berufungswerberin behaupteten Widersprüche der Aussagen der drei Zeugen können

solche in den wesentlichen Punkten vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark nicht festgestellt werden. Es liegt in der Natur der Sache, daß drei verschiedene Personen den Ablauf einer Kontrolle, bei welcher sie ja nicht sklavisch zusammenklebten und vollkommen idente Handlungen vollführten, unterschiedlich erlebten, zum Zeitpunkt Kontrolle unterschiedliche Wahrnehmungen hatten und mehr als

ein Jahr nach dieser Kontrolle auch ein unterschiedliches

Erinnerungsvermögen hatten. Ganz im Gegenteil wäre

das Vorliegen haargenau übereinstimmender

Zeugenaussagen unwahrscheinlich und unglaubwürdig. In der Natur der Sache liegt auch weiters, daß in den Erhebungsbögen und der Rubrik "Tätigkeit zum Zeitpunkt der Kontrolle" die Beobachtungen aller drei Beamten zusammengefaßt sind, auch wenn das physische Niederschreiben nur durch eine Person, nämlich Mag. St., erfolgte. Gleiches gilt für das zirka ein Monat später am 21. August 1995 abgefaßte Protokoll, in welchem in der Formulierung selbstverständlich die Beobachtungen aller drei mit der Amtshandlung befaßten Personen eingeflossen sind, was sinngemäß auch für die am 1. September 1995 verfaßte Anzeige gilt. Die Rechtsmeinung der Berufungswerberin, das Abfassen

von 3 Protokollen durch die jeweiligen Kontrollorgane ergäbe eine für sie günstigere Sachverhaltsdarstellung, kann der UVS nicht teilen. Es kann nämlich für das Festhalten von Wahrnehmungen in Protokollen keine Bedeutung haben, ob 1 Protokoll mit allen

Beobachtungen dreier Beamter oder 3 Protokolle mit der Wahrnehmung des Protokollverfassers errichtet werden. Inhalt eines Protokolles sind die amtlichen Beobachtungen, welche durch die Zeugenaussagen

bestätigt wurden.

Was nun die Frage von Schenkungen betrifft, so liegt auf

der Hand, daß die VDF Handels- und Vermittlungs

GesmbH an der Räumung der Liegenschaft zur Vorbereitung und allenfalls Durchführung von Abbrucharbeiten auf möglichst billige Weise interessiert war. Weiters steht fest, daß mit der praktischen Durchführung R. G. beauftragt war. Eine Schenkung stellt das freigiebige Überlassen vermögenswerter

Gegenstände oder Rechte an eine andere Person ohne entsprechende Gegenleistung aus Großzügigkeit dar. Es ist der Berufungswerberin ohne weiters zu glauben, daß sie zu anderen Zeiten verschiedene verwertbare einzelne Gegenstände an Nachbarn oder sonstige Leute

tatsächlich verschenkt hat. Die in der undatierten Beilage ./B angeführte "Schenkung" von sämtlicher Inneneinrichtung, Türen und Fenster, Dachziegel und Dach mit der Verpflichtung, die Abbruchgegenstände und das Inventar müßten zur Gänze von der Panoramagasse entfernt werden, deutet jedoch darauf hin, daß R. G. schlicht und einfach mit der Vornahme der Räumungs- und Abbrucharbeiten beauftragt worden war. Vom

Umfang gehen die angeführten Gegenstände nämlich

über den Rahmen einer Schenkung weit hinaus. Es liegt

auf der Hand, daß R. G. an dieser Unzahl von

überwiegend unbrauchbaren Abbruchmaterial persönlich keinerlei Interesse hatte. Daß sich G. eine Unmenge von Gegenständen mit zweifelhaftem Wert schenken läßt, um sie einerseits an einen unbestimmten Personenkreis weiterzuschenken und zu diesem Zwecke eine Anzahl von Blankoformularen erhält, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht auch, daß über echte Schenkungen von gebrauchten Gegenständen irgendwelche Schriftstücke ausgefertigt werden, da normalerweise niemand an der Verschenkung beweglicher Sachen Anstoß nimmt oder

auch zu nehmen hat. Schenkungen alter, aber noch brauchbarer Gegenstände an die Caritas sind zwar grundsätzlich möglich und auch nicht ungewöhnlich, doch wird in solchen Fällen mit Funktionären dieser Organisation Kontakt aufgenommen, deren Identität bekannt oder doch zumindest feststellbar ist. Selbst wenn man das Vorliegen einer Schenkung im Sinne des § 4 938 ff ABGB bejaht, so ist diese Schenkung bei der in § 2 Abs 4 AuslBG gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Versuch der Umgehung der Bestimmungen des AuslBG zu werten. Daß Herr G. ihm offenkundig völlig unbekannte Personen, mit welchen er nicht einmal die Sprache gemeinsam hat, auf die Baustelle brachte, ist daher nicht mit einer persönlichen Beziehung des G. zu den fünf Rumänen erklärbar,

sondern damit, daß er, in welcher Form auch immer, beauftragt war, Arbeitskräfte ausfindig zu machen. Daß billige ausländische Arbeitskräfte in einem Caritaswohnheim zu finden sind, liegt auf der Hand. Weiters liegt auf der Hand, daß Personen, die im Caritasheim zu nächtigen gezwungen sind, auf der untersten Stufe der Gesellschaft stehen und nichts zu verkaufen haben als ihre Arbeitskraft. Weiters ist offenkundig, daß derartige Personen bereit sind, auch zu unangemessen niedrigem Entgelt zu arbeiten. Daß auf den vorgelegten Schenkungsformularen andere Familiennamen als die der verfahrensgegenständlichen Rumänen aufscheinen, ist daher zusammen mit der Tatsache, daß jedenfalls die angetroffenen Rumänen der deutschen Sprache kaum mächtig waren, lediglich ein weiteres Indiz, die Haltlosigkeit der behaupteten "Schenkungen" zu illustrieren.

In diesem Zusammenhang ist zur Ergänzung des Gesamtbildes anzumerken, daß die VDF Handels- und VermittlungsgesmbH auch Eigentümerin von sanierungsbedürftigen Häusern auf dem Grundstück Pfgasse 8 in G. ist. Mit der Durchführung von den Arbeiten die VDF Group HandelsgesmbH mit Sitz in der Z-gasse, Geschäftsführer der Exmann der Berufungswerberin, W. V. d. F. beauftragt wurde, gegen den im Zusammenhang mit unerlaubter Ausländerbeschäftigung zahlreiche Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark, welche mit Bestrafung des Berufungswerbers endeten, durchgeführt wurden (siehe z. B. UVS 303.13-27/93 und hiezu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1995, Zl. 1994/09/0280).

In diesem Zusammenhang ergibt sich das Bild, daß die VDF Unternehmensgruppe Haussanierungen unter dem Einsatz illegaler Ausländer als grundsätzliches Unternehmenskonzept durchführt. Bei wahrer wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegen daher nicht Schenkungen der VDF Handels- und VermittlungsgesmbH an R. G. und Weiterschenkungen

von R. G. an die fünf verfahrensgegenständlichen

Rumänen vor, sondern ergibt sich das Bild einer Beschäftigung der fünf verfahrensgegenständlichen Ausländer durch die VDF Handels- und VermittlungsgesmbH, welche unerlaubt erfolgte.

3.) Rechtliche Beurteilung:

Nach § 2 Abs 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, c) in einem Ausbildungsverhältnis, d) nach den Bestimmungen des § 18 oder e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs 4 des Arbeitskräfte-Überlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988. Nach Abs 3 sind den Arbeitgebern gleichzuhalten a) in den Fällen des Abs 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist, b) in den Fällen des Abs 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, oder der Veranstalter, und c) in den Fällen des Abs 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs 3 des Arbeitskräfte-Überlassungsgesetzes.

Die VDF Handels- und VermittlungsgesmbH beschäftigte die verfahrensgegenständlichen Ausländer, was sich daraus ergibt, daß diese Abbrucharbeiten durchführten, die in offenkundiger wirtschaftlicher Unselbständigkeit erbracht wurden (vergleiche, daß sämtliche Ausländer einen "Chef" erwähnten, dies deutet auf ein Verhältnis der Über- und Unterordnung hin und unter Verwendung von Werkzeugen (Besen, Schaufeln, Spaten) welche

man gemeinhin nicht auf einer Reise von Rumänien nach Österreich mitnimmt, sondern einem allenfalls zur Durchführung von aufgetragenen Abbrucharbeiten, von wem auch immer, gestellt wird, hin. Für den Abtransport des Mülls und des Bauschutts war das Fahrzeug der GesmbH vorgesehen. Daß die Ausländer zwar über die Entlohnung keine Angaben machten, daß sie aber

derartige Tätigkeiten nicht ohne Entlohnung durchführen würden, ist offenkundig. Heraklithplatten hätten sie im übrigen mangels eigener Fahrzeuge gar nicht nach Rumänien transportieren können. Allenfalls wären im übrigen auch die überlassenen Heraklithplatten als Naturalentlohnung für Abbrucharbeiten zu werten.

Zusammenfassend ist zu sagen, daß die Berufungswerberin die verfahrensgegenständlichen Ausländer ohne die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen beschäftigt hat.

4.) Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß

anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zweck des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist die Erreichung eines ausgewogenen Arbeitsmarktes, die Verhinderung der Teilung des Arbeitskräftemarktes in einen legalen und einen illegalen Arbeitsmarkt, mit welcher soziale Errungenschaften überhaupt rückgängig gemacht werden sollen, die Integration der legal beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer in Österreich, die Verhinderung der Ausbeutung ausländischer Arbeitnehmer, die Schaffung und Aufrechterhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftstreibenden, sowie ganz allgemein die Erhaltung des sozialen Friedens.

Die Berufungswerberin hat gegen die Interessen der betroffenen Ausländer, auch wenn die Höhe der Entlohnung nicht festgestellt werden kann, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit massiv verstoßen, da auf Grund der Lebenserfahrung allgemein bekannt ist, daß Personen, die in einem Caritasheim leben, ihre Arbeitskraft zu einem extrem unangemessen niedrigen Entgelt verkaufen müssen. Klar erwiesen ist auf Grund der Verantwortung der Berufungswerberin, daß die verfahrensgegenständlichen Ausländer zur Sozialversicherung jedenfalls nicht angemeldet und damit ohne jegliche soziale Absicherung in Österreich waren. Der Verstoß gegen die Interessen der Ausländer ist daher zumindest als durchschnittlich anzusehen. Die Berufungswerberin hat aber massiv gegen die Interessen des inländischen Arbeitsmarktes verstoßen, gerade im Bereich des Bau- und Baunebengewerbes konnte einem geregelten Arbeitsmarkt für die Gesamtwirtschaft erhöhte Bedeutung zu, da eine gute Auftragslage zur Schaffung gut bezahlter Arbeitsplätze führt und mit den gezahlten Löhnen die Wirtschaft insgesamt angekurbelt wird. Der Einsatz illegaler Arbeitskräfte führt daher zu einer massiven Wettbewerbsverzerrung und zu einer

bedeutenden Schädigung der gesamten Volkswirtschaft. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände,

hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung ist als mildernd nichts zu werten. Die Berufungswerberin ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, sondern wurde in zahlreichen Verfahren vor der Bundespolizeidirektion Graz bestraft: Bescheide vom 8.9.1993, GZ.: 18209/93 vom 14.9.1994, GZ.:

2937/94, vom 28.11.1994, GZ.: CSt 15607/94, vom 14.3.1995, CSt 2189/95, vom 14.3.1995, CSt 1177/95, vom 27.3.1995, CSt 259/95 und vom 7.4.1995, CSt

2464/95. Die Berufungswerberin hat die ihr zur Last gelegte Tat mit Vorsatz begangen, da die

unglaubwürdige Konstruktion angeblicher Schenkungen offenkundig nur zu dem Zweck durchgeführt wurde, um unerlaubte Ausländerbeschäftigung zu verschleiern. In diesem Zusammenhang ist der Berufungswerberin ein

über den Einzelfall hinausgehendes Gesamtkonzept

schon deshalb zu unterstellen, weil die VDF Handels- und VermittlungsgesmbH, deren Geschäftsführerin die Berufungswerberin ist, gleichzeitig Gesellschafterin der VDF Group Handelsgesellschaft ist, welche von der VDF Handels- und VermittlungsgesmbH mit dem Umbau der

ihr gehörenden Häuser in der Pf-gasse 7/N-gasse 56 in G. beauftragt hatte. In diesem Zusammenhang wurden

gegen den Geschäftsführer der VDF Group

HandelsgesmbH und gleichzeitigen Lebenspartner und Ex-Ehemann W. V. d. F. zahlreiche Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt, sodaß an einem grundsätzlichen Konzept die Berufungswerberin Arbeiten wenn möglich Zuhilfenahme illegaler Ausländerbeschäftigung durchführen zu lassen,

überhaupt kein Zweifel besteht.

Bei der Strafbemessung ist ferner ein monatliches Einkommen von zumindest S 6.897,--, kein Vermögen, Sorgepflichten für einen 12jährigen Sohn, für welchen die Berufungswerberin jedoch S 3.000,-- Alimente erhält, sowie Schulden in Höhe von S 95.000,-- zu berücksichtigen. Zum Einkommen ist anzumerken, daß

das von der Berufungswerberin mittels Gehaltszettel behauptete Einkommen als Geschäftsführerbezug der VDF Handels- und VermittlungsgesmbH insofern unglaubwürdig ist, als daß derart niedrige Geschäftsführerbezüge von im Bauwesen tätigen Unternehmungen nicht gezahlt werden. Weiters ist es üblich, daß der Geschäftsführer von der GesmbH nicht nur einen Geschäftsführerbezug, sondern andere vermögenswerte Leistungen wie z. B. verbilligte Miete, Recht der Benutzung gesellschaftseigener Fahrzeuge

usw. erhält, sodaß zum Zweck der Strafbemessung, das geldwerte monatliche Einkommen mit S 20.000,--

geschätzt wird. Im übrigen sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur ein Kriterium der Strafzumessung, welchen keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt.

Nach § 28 Abs 1 AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von S 5.000,-- bis S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis S 120.000,-- , bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 120.000,-

-, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis S 240.000,-- zu bestrafen, 1. wer (unter anderem)

a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14 a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, oder

b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung (§ 18 Abs 1, 4 und 7) erteilt wurde.

Die Berufungswerberin wurde noch nie wegen Verstöße gegen das AuslBG bestraft, sodaß die Strafe wegen der erstmaligen Beschäftigung von mehr als drei Ausländern nach dem dritten Strafsatz in einem Betrag von S 10.000,-- bis S 120.000,-- pro Ausländer auszumessen ist. Als erschwerend ist der schwere Verstoß gegen den Schutzzweck der Norm zu werten. Weiters ist als erschwerend das vorsätzliche Verhalten, daß sich in der planmäßigen Durchführung von auf Täuschung der Behörden hinzielenden Vertragsumgehungen äußert, zu werten. Gewicht kommt auch der Erwägung zu, daß die Berufungswerberin, die ja offenkundig in ein gesamtwirtschaftliches Konzept einer Unternehmensgruppe eingebunden ist, keine Gewähr

dafür bietet, daß die Verhängung einer geringen Strafe ausreichen wird, um sie in Hinkunft von weiteren Verstößen gegen das AuslBG abzuhalten. Beim Einsatz ganzer Arbeitspartien, die ausschließlich aus illegalen Ausländern bestehen, kommt auch der generalpräventiven Überlegung nicht unbedeutendes Gewicht zu, da der Einsatz ausländischer Arbeitsgruppen im Bau bei offenkundiger Sanktionslosigkeit auf Grund der im Freien ausgeübten und von vielen Personen beobachteten Tätigkeit eine schädliche Beispielswirkung entfachen würde. Es ist daher die vom Bürgermeister der Stadt Graz verhängte Geldstrafe in Höhe von jeweils S 1.000,-- die nur unwesentlich über der Mindeststrafe von S 10.000,-- liegt und lediglich ein Achtel der möglichen Höchststrafe beträgt, durchaus angemessen. Dadurch

wurde auch ausreichend berücksichtigt, daß die Beschäftigung der Ausländer lediglich für einen Tag nachgewiesen werden konnte. Auf Grund der Erschwerungsgründe konnte mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen nicht gefunden werden.

Gleiches gilt für die jeweils verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, da zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe kein mathematisch exaktes Äquivalent zu halten ist. Die Berufung war daher vollinhaltlich abzuweisen.

Schlagworte
Abbrucharbeiten Schenkung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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