Unter den Tatbestand des § 18 Abs 2 AuslBG ist etwa die Einfahrt, Ausfahrt und Durchfahrt ausländischer Fernkraftfahrer zu subsumieren (vgl Schnorr, AuslBG, 3. Aufl, Rz 2 auf S 115). Ausgeschlossen ist allerdings die Anwendbarkeit des § 18 Abs 2 AuslBG dann, wenn die Tätigkeit der ausländischen Arbeitskräfte über das bloße Abladen des LKW (zB mit einem auf dem LKW befindlichen Kran) hinausgeht (hier: das Auftragen der Waren auf die vom Besch angegebene Höhenebene).