RS UVS Wien 1997/01/30 07/A/36/398/96

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Veröffentlicht am 30.01.1997
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Rechtssatz

Unter den Tatbestand des § 18 Abs 2 AuslBG ist etwa die Einfahrt, Ausfahrt und Durchfahrt ausländischer Fernkraftfahrer zu subsumieren (vgl Schnorr, AuslBG, 3. Aufl, Rz 2 auf S 115). Ausgeschlossen ist allerdings die Anwendbarkeit des § 18 Abs 2 AuslBG dann, wenn die Tätigkeit der ausländischen Arbeitskräfte über das bloße Abladen des LKW (zB mit einem auf dem LKW befindlichen Kran) hinausgeht (hier: das Auftragen der Waren auf die vom Besch angegebene Höhenebene).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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