TE UVS Burgenland 1997/07/16 19/05/96023

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Veröffentlicht am 16.07.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch den

Kammervorsitzenden Mag Grauszer und die Mitglieder Mag Obrist und

Mag Dorner über die Berufung des Herrn            , geboren am

wohnhaft in                             , vom 25 07 1996, vertreten

durch die Rechtsanwälte                                           ,

gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 11 07 1996, Zl 300-5933-1996, wegen Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Strafausmaßes mit der Maßgabe bestätigt, daß die anzuwendende Strafnorm § 28 Abs 1 Z 1, letzter Halbsatz, dritter Strafsatz AuslBG idF BGBl Nr 895/1995 zu lauten hat.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20% der Strafhöhen, das sind insgesamt S 20 000,--, zu leisten.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 11

07 1996, Zl 300-5933-1996, wurde der Berufungswerber gemäß § 28 Abs 1

dritter Strafsatz des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu jeweils einer Geldstrafe von S 20 000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage) verurteilt, weil er fünf namentlich angeführte slowakische Staatsangehörige am 17 und 18 04 1996 unberechtigt im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1 lit a in Verbindung mit § 3 Abs 1 leg cit beschäftigt habe.

 

Die vorliegende Berufung bekämpft ausdrücklich lediglich das Strafausmaß, insbesondere die Nichtanwendung des § 20 VStG. Die äußerst schwierige Situation in der Landwirtschaft sei der Behörde bekannt. Der Berufungswerber behauptet, seit rund drei Jahren Arbeitskräfte über Vermittlung des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See zu suchen. Da inländische Arbeiter offensichtlich eine Aversion gegen die Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb hätten, habe er im Frühjahr 1996 um Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für drei der fünf verfahrensgegenständlichen slowakischen Arbeitnehmer angesucht, jedoch seien vom Arbeitsmarktservice Neusiedl am See keine

Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden. Im Zusammenhang mit Tätigkeiten (Ausweißnen, Bänke und Tische streichen, alles Säubern etc) wegen der Eröffnung eines Heurigenbetriebes sei der Rechtsmittelwerber in einen arbeits- und zeitmäßigen Notstand geraten. Im übrigen verweise er auf seine bisherige Unbescholtenheit,

sein umfassendes und reumütiges Geständnis und sei deshalb vom außerordentlichen Milderungsrecht des § 20 VStG Gebrauch zu machen. Die Verwaltungsstrafbehörde I Instanz habe offenbar jeweils die Mindeststrafe verhängen wollen, die zum Tatzeitpunkt S 10 000,-- betragen habe, weil die (verdoppelten) Strafsätze erst mit 01 06 1996

in Kraft getreten seien.

 

Der UVS Burgenland hat darüber erwogen:

 

Mag der Berufungswerber in der Vergangenheit Probleme bei der Rekrutierung von Arbeitskräften für seinen landwirtschaftlichen Betrieb auch gehabt haben, so steht nach der dem Verwaltungsstrafverfahren I Instanz zugrundeliegenden Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 16 Aufsichtsbezirk vom 14 05 1996 fest und hat dem der Rechtsmittelwerber auch nicht widersprochen, daß er hinsichtlich der fünf slowakischen Arbeiter den vorgeworfenen Tatzeitraum betreffend keine Anträge auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen beim Arbeitsmarktservice Neusiedl am See gestellt und außerdem dort auch keinen Vermittlungsauftrag für Arbeitskräfte hinsichtlich der von den Ausländern unbestrittenermaßen

verrichteten Tätigkeiten (Vorbereitungen vor Eröffnung eines Heurigenlokales) erteilt hat. Vielmehr wurden, wie der Berufungswerber selbst ausführt, Anträge auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen hinsichtlich dreier der fünf verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer vom AMS Neusiedl am See abschlägig beschieden. Dem Berufungswerber war daher bewußt, daß die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer grundsätzlich einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung bedarf und daß die von ihm beschäftigten Ausländer über keine solche verfügten. Er hat daher die

vorsätzliche Verwirklichung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu verantworten, was bei der Strafzumessung erschwerend zu werten war.

 

Der behauptete arbeits- und zeitmäßige Notstand vermag sich auch nicht mildernd auszuwirken, weil er selbst zugibt, im Hinblick auf den Eröffnungstermin des Heurigenlokals innerhalb von zwei Tage vorher mit den erforderlichen Renovierungsarbeiten, die übrigens in keinem Zusammenhang mit der Landwirtschaft oder der kalten Jahreszeit

stehen, begonnen zu haben, sohin er sich selbst in diese Lage versetzt hat. Inwieweit er sich selbst konkret hiefür um österreichische Arbeitskräfte bemüht hat, verschweigt er, für diese Arbeiten lag kein Vermittlungsauftrag vor. Gegenständlich wären solche Arbeiten auch dem Malergewerbe zuzurechnen. Daß er die Renovierung landesüblich in Eigenregie durchführen wollte und dafür fremde Arbeitskräfte brauchte, vermag sich nicht mildernd auszuwirken.

 

Die eingewendete verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers liegt nicht vor, weil er zur Zahl 300-780-1995 der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 03 02 1995 - wenn auch

nicht einschlägig - rechtskräftig vorbestraft ist. Auch das behauptete Geständnis vermag sich nicht mildernd auszuwirken, weil im

bloßen Zugeben des Tatsächlichen ein solches qualifiziertes Geständnis nicht erblickt werden kann (VwGH vom 19 01 1953, Slg 2821A) und im übrigen dem Berufungswerber im Hinblick auf sein Betretenwerden auf frischer Tat durch Bedienstete des Arbeitsinspektorates für den 16 Aufsichtsbezirk kaum etwas anderes übrig blieb, als die Übetretung zuzugeben (VwGH vom 13 03 1962, Zl 1332/60, vom 20 06 1978, Zl 1573 bis 1575/77, vom 25 04 1986, Zl 85/18/0390, 0391, 0392, vom 05 09 1986, Zl 86/18/0118).

 

Da somit Milderungsgründe nicht vorliegen, vermögen diese den Erschwerungsgrund des Vorsatzes und der nicht kollektivvertraglichen Entlohnung (s § 28 Abs 5 leg cit) auch nicht beträchtlich zu überwiegen und ist somit eine außerordentliche Milderung der Strafe im Sinne des § 20 VStG ausgeschlossen.

 

Der Rechtsmittelwerber irrt aucht hinsichtlich der jeweils heranzuziehenden Strafdrohung des § 28 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz, dritter Strafsatz, weil der verdoppelte Mindeststrafsatz von S 20 000,-- dem § 34 Abs 15 AuslBG, in der Fassung BGBl Nr 895/1995, zufolge bereits mit 01 01 1996 in Kraft getreten und daher auf die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen am 17 und 18 04 1996 anzuwenden war.

 

Im Hinblick auf die verhängte gesetzliche Mindeststrafe erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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