Die Auskunftspflicht nach § 26 Abs 1 AuslBG verpflichtet den Arbeitgeber implizit, die Identität jeder beschäftigten Person vor Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses zu erheben, damit er beurteilen kann, ob es sich dabei um einen Ausländer gemäß § 2 Abs 1 AuslBG handle. Wenn der Berufungswerber daher den Hauptgesellschafter
P. mit der Anwerbung von Arbeitskräften am Arbeitsstrich in G. beauftragt, so wäre es seine Verpflichtung gewesen, ihn anzuweisen, die Identität der angeworbenen Arbeitnehmer zu überprüfen. Der Berufungswerber hat dem Hauptgesellschafter jedoch überhaupt keine Anweisungen hinsichtlich der am Arbeitsstrich anzuwerbenden Personen erteilt, wobei allgemein bekannt ist, daß dort zu einem nicht unbeträchtlichen Teil Ausländer ihre Arbeitskraft feilbieten. Auch wenn der Berufungswerber die Identität der von P. angeheuerten fünf Slowenen tatsächlich nicht kannte, vermag dies an der Tatbildmäßigkeit nichts zu ändern.