RS UVS Kärnten 1997/09/02 KUVS-203-204/3/97

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Veröffentlicht am 02.09.1997
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Rechtssatz

Der handelsrechtliche Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH kann verwaltungsstrafrechtlich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nur für jene Zeit verantwortlich sein, in welcher er in dieser Funktion im Handelsregister eingetragen ist. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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