RS UVS Vorarlberg 1997/03/11 1-0772/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Aufgrund des Umstandes, daß die von der Gesellschaft beschäftigte Ausländerin zu drei Viertel an dieser Gesellschaft beteiligt ist, ist davon auszugehen, daß der Ausländerin ein beherrschender Einfluß auf die Geschäftsführung dieser Gesellschaft zukommt. Eine Beschäftigung im Sinne des §6 Abs2 AuslBG liegt daher nicht vor. Daß die Gesellschaft zum Tatzeitpunkt im Firmenbuch (noch) nicht eingetragen war, ist dabei nicht von Belang.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten