Aufgrund des Umstandes, daß die von der Gesellschaft beschäftigte Ausländerin zu drei Viertel an dieser Gesellschaft beteiligt ist, ist davon auszugehen, daß der Ausländerin ein beherrschender Einfluß auf die Geschäftsführung dieser Gesellschaft zukommt. Eine Beschäftigung im Sinne des §6 Abs2 AuslBG liegt daher nicht vor. Daß die Gesellschaft zum Tatzeitpunkt im Firmenbuch (noch) nicht eingetragen war, ist dabei nicht von Belang.