RS UVS Vorarlberg 1997/08/13 1-0123/97

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Veröffentlicht am 13.08.1997
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Rechtssatz

Die gelegentliche Mithilfe der Ehegattin im Geschäft ihres Mannes stellt keine Beschäftigung im Sinne des §2 AuslBG, sondern eine Tätigkeit im Rahmen der familiären Beistandspflicht dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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