RS UVS Niederösterreich 1997/04/22 Senat-MI-96-449

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Rechtssatz

Die dem Beschuldigtem nach §5 Abs1 VStG obliegende Verpflichtung zur Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens kann nicht alleine durch das Vorbringen

erbracht werden, er sei während des gesamten Zeitraumes, in welchem die Übertretungen

nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gesetzt wurden, nicht in seinem Betrieb

gewesen und hätte weder Anweisung gegeben, die Ausländerin zu beschäftigen, noch von

der Beschäftigung derselben in seinem Heurigenlokal gewusst. Die Abwesenheit vom

seinem Betrieb und die Weiterführung desselben ohne entsprechende Anweisung,

Überwachung und Kontrolle stellt eine grob fahrlässige Vorgangsweise dar, zumal

dadurch die erforderliche Sorgfalt in auffallender Weise vernachlässigt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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