Die dem Beschuldigtem nach §5 Abs1 VStG obliegende Verpflichtung zur Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens kann nicht alleine durch das Vorbringen
erbracht werden, er sei während des gesamten Zeitraumes, in welchem die Übertretungen
nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gesetzt wurden, nicht in seinem Betrieb
gewesen und hätte weder Anweisung gegeben, die Ausländerin zu beschäftigen, noch von
der Beschäftigung derselben in seinem Heurigenlokal gewusst. Die Abwesenheit vom
seinem Betrieb und die Weiterführung desselben ohne entsprechende Anweisung,
Überwachung und Kontrolle stellt eine grob fahrlässige Vorgangsweise dar, zumal
dadurch die erforderliche Sorgfalt in auffallender Weise vernachlässigt wurde.