RS UVS Wien 1997/05/02 07/03/590/95

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Veröffentlicht am 02.05.1997
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Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, daß die Entlohnung dieses Arbeitnehmers am wirtschaftlichen Erfolg seiner Tätigkeit orientiert war, handelt es sich dennoch um einen Dienstnehmer. Seine Tätigkeit begründete nicht die Stellung eines selbständigen Unternehmers, da er kein unternehmerisches Risiko trug und die mit der Tätigkeit verbundenen Kosten offenkundig unmittelbar vom Auftraggeber getragen wurden und diesem gegenüber auch ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis bestand. Die Tätigkeit des als Helfer herangezogenen verfahrensgegenständlichen Ausländers unterschied sich nicht von der des Arbeitnehmers der B-gesmbH, seine Arbeitsleistung kam ebenfalls der B-gesmbH zu Gute und wurde mittelbar durch den leistungsabhängigen Lohn von der B-gesmbH entlohnt. Der verfahrensgegenständliche Ausländer stand somit zumindest in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zur B-gesmbH und unterlag der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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