Gegenständlich kann man von einem geringfügigen Verschulden ausgehen, da in diesem Einzelfall aufgrund der gegebenen besonderen Tatumstände, nämlich dass das Datum des Ablaufes des Befreiungsscheines äußerst schwer leserlich war, der Arbeitnehmer bereits langjährig, bewilligt nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, beim Beschuldigten beschäftigt war und 55 Jahre alt ist, dass zwischenzeitig der Sohn des Beschuldigten verstorben ist, der auch für die Evidenthaltung der Termine zuständig war, dass der Ausländer kollektivvertraglich entlohnt wurde und alle sozialversicherungsrechtlichen Abgaben geleistet wurden, sowie dass der Beschuldigte keinerlei Vorteil aus der bewilligungslosen Beschäftigung des Ausländers gehabt hat und dass er von Anfang an geständig war, das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, sodass mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann.