Nach § 2 Abs 4 AMFG reduziert sich eine Überlassung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte (§ 3 AÜG) zu einer Arbeitsvermittlung, sofern der Überlasser nicht die Pflichten des Arbeitgebers trägt. So indizieren vertragliche und außervertragliche Abmachungen und Absprachen, die Arbeitgeberpflichten abbedingen, das Vorliegen von Arbeitsvermittlung. Die Abgrenzung zur Arbeitskräfteüberlassung erfolgt nach § 2 Abs 4 AMFG allein dadurch, dass der Überlasser sämtliche Arbeitgeberpflichten übernimmt. Ist dies der Fall, besteht zwischen ihm und der überlassenen Arbeitskraft ein Arbeitsverhältnis (siehe Bachler, Ausländerbeschäftigung 1995, Seite 62 und 64). Somit begeht ein Überlasser, der Arbeitgeberpflichten abbedingt, bei einer bewilligungslosen Beschäftigung der überlassenen ausländischen Arbeitskraft durch den mit ihr zusammengeführten Arbeitgeber keine Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG. Da der Vermittler einer ukrainischen Showtänzerin im konkreten Fall zwar die Entrichtung der täglichen Gage für ihre Auftritte in der Bar des Veranstalters übernommen hatte, jedoch die Versicherungsprämie für die abgeschlossene Kranken- und Unfallversicherung bei Bezahlung der Gage abzog und im Falle einer Erkrankung der Tänzerin keine Entgeltfortzahlung leistete, übernahm er nicht sämtliche Arbeitgeberpflichten. Folglich war zwischen dem Vermittler und der ausländischen Arbeitskraft weder ein Arbeitsverhältnis, noch ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis entstanden, weshalb die Überlassung der Tänzerin an den Veranstalter keine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des § 3 AÜG darstellte.