RS UVS Wien 2005/07/21 07/A/36/2399/2005

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Veröffentlicht am 21.07.2005
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Rechtssatz

Eine (hier: Aufstellen von Gipskartonwänden und Spachtelarbeiten) im vorliegenden Fall anzunehmende bewilligungspflichtige Beschäftigung) wird auch nicht dadurch zu einer selbstständigen Tätigkeit in Erfüllung eines Werkvertrages, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten nicht zur Sozialversicherung anmeldet und den Arbeitnehmern es ?ermöglicht", auch 16 Stunden am Tag zu arbeiten. Der Umstand, dass die vier Polen beim Magistratischen Bezirksamt (hier: unter Inanspruchnahme des First Start Shop der Wirtschaftskammer Wien) freie Gewerbe angemeldet haben, ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschäftigungsverhältnisse nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt ebenfalls nicht maßgeblich (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 3.11.2004, Zl. 2001/18/0129). Die Frage, ob die vier Polen eine Beschäftigung ausgeübt haben, die sie nach dem AuslBG nicht hätten ausüben dürfen (ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung), ist unabhängig von der Frage zu lösen, ob diese Inhaber eines Gewerbescheines sind oder nicht. Gleiches gilt für die Versicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die offenbar aufgrund der §§ 2 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 1 und Abs 3 Z 1 GSVG 1978 im Hinblick auf die Gewerbeanmeldungen vorgenommen wurde. Diese Versicherung spricht ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses (arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses), weil es entscheidend auf die Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher (wirtschaftlicher) Abhängigkeit ankommt und nicht darauf, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Rechtsfolgen eines Arbeitsvertrages (z.B. Beachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften) vermeiden wollen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23.10.2001, Zl. 2000/11/0243).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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