Einzelne Umstände, die für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, dürfen nicht isoliert voneinander, sondern müssen in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl und Stärke (Gewicht) bewertet werden. Die Bewertung erfolgt somit nach den Regeln eines ?beweglichen Systems?, in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander in eine Beziehung zu setzen sind, und berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird (vgl VwGH 27.02.2003, Zl 2000/09/0058).
Da im konkreten Fall die Ausländer in den Betrieb des Beschuldigten organisatorisch eingebunden waren (insbesondere beim Abtransport mittels Seilwinde) und "Hand in Hand"(sowohl beim Schlägern, als auch beim Verbringen der Bloche zur Forststraße) gearbeitet wurde, daher eine Zuordnung einer konkreten Leistung zu einem Auftragnehmer nicht möglich war, wurden sie wie unselbständige Holzakkordanten beschäftigt. Einziger Unterschied war, dass sie kein Lohnfixum hatten, sondern nur bei Bedarf herangezogen wurden und auch das Ausmaß der Entlohnung im Vornherein nicht nachvollziehbar festgelegt wurde.