Eine solche im vorliegenden Fall anzunehmende bewilligungspflichtige Beschäftigungder beiden Polen wird auch nicht dadurch zu einer selbstständigen Tätigkeit in Erfüllung eines Werkvertrages, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten nicht zur Sozialversicherung anmeldet und für dessen Tätigkeit auch keine Abgaben entrichtet. Der Umstand, dass die beiden Polen beim Magistratischen Bezirksamt freie Gewerbe angemeldet haben, ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschäftigungsverhältnisse nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt ebenfalls nicht maßgeblich (siehe abermals das Erkenntnis des VwGH vom 3.11.2004, Zl. 2001/18/0129). Die Frage, ob die beiden Polen eine Beschäftigung ausgeübt haben, die sie nach dem AuslBG nicht hätten ausüben dürfen (ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung), ist unabhängig von der Frage zu lösen, ob diese Inhaber eines Gewerbescheines sind oder nicht. Gleiches gilt für die Versicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die offenbar aufgrund der §§ 2 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 1 und Abs 3 Z 1 GSVG 1978 im Hinblick auf die Gewerbeanmeldungen vorgenommen wurde. Diese Versicherung spricht ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses (arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses), weil es entscheidend auf die Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher (wirtschaftlicher) Abhängigkeit ankommt und nicht darauf, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Rechtsfolgen eines Arbeitsvertrages (z.B. Beachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften) vermeiden wollen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23.10.2001, Zl. 2000/11/0243). Was die von den beiden Polen vorgenommenen Gewerbeanmeldungen betrifft, so kann nur nochmals betont werden, dass solche Gewerbescheine (z.B. für ?das Gewerbe" des Verspachtelns von Gipskartonplatten) keinen Freibrief dafür darstellen, in Österreich jedweder Arbeit (wie hier: als Hilfsarbeiter
auf Baustellen) unter dem Deckmantel einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen zu können.