RS UVS Wien 2005/07/21 07/A/36/2399/2005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2005
beobachten
merken
Rechtssatz

Was die von den vier Polen vorgenommenen Gewerbeanmeldungen betrifft, so ist zu betonen, dass solche Gewerbescheine (z.B. für das Gewerbe des Verspachtelns von Gipskartonplatten) keinen Freibrief dafür darstellen, in Österreich jedweder Arbeit (wie hier: als Hilfsarbeiter auf Baustellen) unter dem Deckmantel einer selbstständigen Tätigkeit (auch wenn sich die Polen als ?Firma" bezeichnen) nachgehen zu können.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten