RS UVS Kärnten 2006/03/16 KUVS-23/6/2006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2006
beobachten
merken
Rechtssatz

Steht der Erbringung von Arbeitsleistungen eines Ausländers die Überlassung von

Wohnraum an diesen und seine Familie gegenüber, liegt ein Beschäftigungsverhältnis iSd Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor.

Eine

Beschäftigung darf nur bei Vorliegen einer der im § 3 Abs. 1 AuslBG genannten

Voraussetzung erfolgen. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, ist der strafbare

Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a leg. cit. erfüllt.

Schlagworte
Beschäftigung, Überlassung von Wohnraum, Naturallohn, unentgeltliche Leistung, freiwillige Leistung, keine
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten