Steht der Erbringung von Arbeitsleistungen eines Ausländers die Überlassung von
Wohnraum an diesen und seine Familie gegenüber, liegt ein Beschäftigungsverhältnis iSd Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor.
Eine
Beschäftigung darf nur bei Vorliegen einer der im § 3 Abs. 1 AuslBG genannten
Voraussetzung erfolgen. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, ist der strafbare
Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a leg. cit. erfüllt.