RS UVS Salzburg 2007/01/11 11/10623/27-2007nu

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.2007
beobachten
merken
Rechtssatz

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann vom Vorliegen von Gefälligkeitsdiensten nur dann ausgegangen werden, wenn es sich um kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste handelt, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden (vgl VwGH 21.1.2004, Zahl 2001/09/0100). Der Übergang von Gefälligkeitsdienst zur arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung ist fließend. Bedenken sind insbesondere dort angebracht, wo die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgen soll.

 

Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschuldigten ergibt sich, dass die behauptete unentgeltliche Mithilfe nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebes erfolgte, dass aber auch keine unentgeltliche Mithilfe im rein privaten Bereich stattfand. Vorliegend handelt es sich nicht bloß um die Sanierung eines privaten Hauses, das zur Abdeckung eines familiären Wohnbedürfnisses genutzt werden sollte, sondern die Appartements im Objekt (mit Ausnahme einer Wohnung für den Beschuldigten und seine Gattin) sollten überwiegend für Vermietungszwecke genutzt werden. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Mitarbeiter der Firma des Beschuldigten unentgeltlich dabei helfen sollten, diesem eine Erwerbsquelle zu verschaffen, selbst aber dabei keine wirtschaftlichen Vorteile zu erwarten hätten. Auch die Notwendigkeit der Anreise aus dem ca 650 km entfernten B. nach H. und geplante Arbeitseinsätze von zumindest einer Woche sprechen gegen bloße Freundschaftsdienste (vgl VwGH. 4.9.2006, 2006/09/0074).

Schlagworte
Arbeitnehmerähnliche Beschäftigung, Gefälligkeitsdienste, unentgeltliche Dienste, Freudschaftsdienste
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten