RS UVS Vorarlberg 2007/02/09 1-081/07

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Veröffentlicht am 09.02.2007
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Rechtssatz

Die Vorschriften des § 26 Abs 4 und 4a letzter Satz AuslBG über die Verpflichtung zur Identitätsbekanntgabe richten sich nicht an den Arbeitgeber, sondern an jene Personen, deren Identität festgestellt werden soll.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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