Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung eines Ausländers vorliegt, es auf den organisatorischen Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit als auch das konkrete Gesamtbild der Tätigkeit an, die die Person im Auftrag und für Rechnung eines anderen leistet und ob diese Tätigkeit so beschaffen ist, dass die Person aufgrund der Art und Weise in der der eine für den anderen tätig ist, trotz allenfalls fehlender persönlicher Abhängigkeit nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeitskraft anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen und daher unter ähnlich wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie der persönliche Arbeitnehmer zu sehen ist. Vorliegend war hinsichtlich einer eventuellen Leistung des Ausländers ein Vorgespräch vereinbart ? der Ausländer war aus Slowenien und sollte für den Beschuldigten ein Computerprogramm zur Aufmaßermittlung erstellen ? und ist es zu diesem Vorgespräch nicht mehr gekommen. Die Täterschaft des Beschuldigten konnte nicht erwiesen werden und war daher seiner Berufung nach dem Grundsatz ?in dubio pro reo" Folge zu geben. (Einstellung des Verfahrens).