TE UVS Salzburg 2007/03/23 11/10652/24-2007nu

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch die Kammervorsitzende Dr. Elisabeth Schoibl-Ehrngruber, den Berichterstatter Mag. Peter Nußbaumer und das weitere Kammermitglied Mag. Peter Mottl über die Berufung des Herrn Leonhard H., Feuersang 45, F., vertreten durch Herrn Mag. Lorenz U., Referent der Wirtschaftskammer Salzburg, Julius-Raab-Platz 1, S. und der Berufung des Zollamtes Graz gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T./Pg. vom 23.11.2005, Zahl 30406/369- 6546-2005, folgendes

Erkenntnis :

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:

 

"Sie haben als Inhaber der Firma Leonhard H. Holzschlägerung und Holzbringung, Feuersang 45, F. und damit als Arbeitgeber die unten angeführten ausländischen Staatsangehörigen in ihrem Betrieb beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und auch keiner der Ausländer eine für die Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besessen hat.

 

1. Den slowakischen Staatsangehörigen S. Juraj, geb. 15.11.1978,

von 28.06.2004 bis mindestens 11.01.2005

2. den slowakischen Staatsangehörigen A. Lubomir, geb. 16.07.1953, von 02.08.2004 bis mindestens 11.01.2005

3. den slowakischen Staatsangehörigen V. Jan, geb. 27.02.1962, von 21.06.2004 bis mindestens 11.01.2005

4. den slowakischen Staatsangehörigen B. Stefan, geb. 24.05.1962, von 02.05.2004 bis 23.11.2005

5. den slowakischen Staatsangehörigen P. Radoslav, geb. 15.07.1974, von 01.08.2004 bis 7.4.2005

6. den kroatischen Staatsangehörigen M. Br., geb. 05.08.1972, von 02.02.2005 bis zumindest 07.04.2005

7. den slowakischen Staatsangehörigen R. Robert, geb. 07.06.1972, von 03.05.2004 bis mindestens 11.01.2005

8. den slowakischen Staatsangehörigen E. Milan, geb. 25.07.1976,

von 01.11.2004 bis mindestens 11.01.2005

9. den slowakischen Staatsangehörigen Z. Oto, geb. 22.09.1970, von 01.11.2004 bis  mindestens 11.01.2005

10. den slowakischen Staatsangehörigen J. Vladimir, geb. 31.05.1974, von 03.05.2004 bis mindestens 11.01.2005

11. den slowakischen Staatsangehörigen F. Dusan, geb. 12.12.1968,

von 03.05.2004 bis mindestens 11.01.2005

12. den slowakischen Staatsangehörigen F. Dezider, geb. 25.07.1967, von 03.05.2004 bis mindestens 11.01.2005

13. den slowakischen Staatsangehörigen O. Jozef, geb. 15.12.1977,

von 15.10.2004 bis mindestens 11.01.2005

14. den slowakischen Staatsangehörigen C. Miroslav, geb. 20.02.1970, von 28.06.2004 bis mindestens 11.01.2005

15. den slowakischen Staatsangehörigen W. Andrej, geb. 03.10.1978, von 02.08.2004 bis mindestens 11.01.2005

16. den slowakischen Staatsangehörigen D. Pavel, geb. 01.07.1959,

von 07.10.2004 bis Ende Jänner 2005

17. den slowakischen Staatsangehörigen Y. Peter, geb. 06.08.1980,

von 03.12.2004 bis 07.12.2004 und

 

Sie haben hiedurch jeweils eine Übertretung gemäß § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z1 lit a AuslBG, BGBl Nr 218/1975, idF BGBl I Nr 126/2002 begangen.

 

Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a 3. Strafrahmen AuslBG wird über Sie jeweils folgende Verwaltungsstrafe verhängt:

 

1.

Geldstrafe ? 3.000, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden,

2.

Geldstrafe ? 3.000, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden,

3.

Geldstrafe ? 3.000, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden,

4.

Geldstrafe ? 4.000, Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden,

5.

Geldstrafe ? 3.000, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden,

6.

Geldstrafe ? 2.500, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden,

7.

Geldstrafe ? 3.000, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden,

8.

Geldstrafe ? 2.500, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden,

9.

Geldstrafe ? 2.500, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden,

10.

Geldstrafe ? 3.000, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden,

11.

Geldstrafe ? 3.000, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden,

12.

Geldstrafe ? 3.000, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden,

13.

Geldstrafe ? 2.500, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden,

14.

Geldstrafe ? 3.000, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden,

15.

Geldstrafe ? 3.000, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden,

16.

Geldstrafe ? 2.500, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden,

17.

Geldstrafe ? 2.000, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden,

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in der Höhe von 10 % der ausgesprochenen Geldstrafen, das ist ? 4.850,-- zu leisten."

 

Die Verwaltungsstrafverfahren zu den Tatvorwürfen 8. und 19. werden gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Begründung :

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

 

?Angaben zu den Taten:

Zeit der Begehung: 07.12.2004 und 07.04.2005

Ort der Begehung: 8605 Kapfenberg

 

1. Sie haben als Arbeitgeber den ausländischen StA S. Juraj, geb.15.11.1978 i.o. angegebenen Betrieb mindestens seit 28.06.2004 beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsnoch eine Entsendebewilligung erteilt waren und auch keine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und die Ausländerin/ der Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines war.

 

2. Sie haben als Arbeitgeber den ausländischen StA A. Lubomir, geb.16.7.1953 i.o. angegebenen Betrieb mindestens seit 2.8.2004 beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungs- noch eine Entsendebewilligung erteilt waren und auch keine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und die Ausländerin/ der Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines war.

 

3. Sie haben als Arbeitgeber den ausländischen StA V.an, geb. 27.2.1962, i.o. angegebenen Betrieb mindestens seit 21.6.2004 beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungs- noch eine Entsendebewilligung erteilt waren und auch keine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und die Ausländerin/ der Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines war.

 

4. Sie haben als Arbeitgeber den ausländischen StA B. Stefan, geb. 24.5.1962, i.o. angegebenen Betrieb mindestens seit 2.5.2004 beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungs- noch eine Entsendebewilligung erteilt waren und auch keine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und die Ausländerin/ der Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines war.

 

5. Sie haben als Arbeitgeber den ausländischen StA P. Radoslav, geb. 15.7.1974, i.o. angegebenen Betrieb mindestens seit 1.8.2004 beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungs- noch eine Entsendebewilligung erteilt waren und auch keine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und die Ausländerin/ der Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines war.

 

6. Sie haben als Arbeitgeber den ausländischen StA M. Br., geb. 5.8.1972, i.o. angegebenen Betrieb mindestens seit 2.2.2005 beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungs- noch eine Entsendebewilligung erteilt waren und auch keine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und die Ausländerin/ der Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines war.

 

7. Sie haben als Arbeitgeber den ausländischen StA R. Robert, geb. 7.6.1972, i.o. angegebenen Betrieb mindestens seit 3.5.2004 beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungs- noch eine Entsendebewilligung erteilt waren und auch keine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und die Ausländerin/ der Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines war.

 

8. Sie haben als Arbeitgeber den ausländischen StA X. Martin, geb. am 19.10.1976, i.o. angegebenen Betrieb mindestens seit 10.03.2005 beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsnoch eine Entsendebewilligung erteilt waren und auch keine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und die Ausländerin/ der Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines war.

 

9. Sie haben als Arbeitgeber den ausländischen StA E. Milan, geb. am 25.7.1976, i.o. angegebenen Betrieb mindestens seit 1.11.2004 beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungs- noch eine Entsendebewilligung erteilt waren und auch keine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und die Ausländerin/ der Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines war.

 

10. Sie haben als Arbeitgeber den ausländischen StA Z. Oto, geb. am 22.9.1970, i.o. angegebenen Betrieb mindestens seit 1.11.2004 beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungs- noch eine Entsendebewilligung erteilt waren und auch keine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und die Ausländerin/ der Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines war.

 

11. Sie haben als Arbeitgeber den ausländischen StA J. Vladimir, geb. am 31.5.1974, i.o. angegebenen Betrieb mindestens seit 3.5.2004 beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsnoch eine Entsendebewilligung erteilt waren und auch keine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und die Ausländerin/ der Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines war.

 

12. Sie haben als Arbeitgeber den ausländischen StA F. Dusan, geb. am 12.12.1968, i.o. angegebenen Betrieb mindestens seit 3.5.2004 beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsnoch eine Entsendebewilligung erteilt waren und auch keine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und die Ausländerin/ der Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines war.

 

13. Sie haben als Arbeitgeber den ausländischen StA F. Dezider, geb. 25.7.1967, i.o. angegebenen Betrieb mindestens seit 3.5.2004 beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsnoch eine Entsendebewilligung erteilt waren und auch keine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und die Ausländerin/ der Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines war.

 

14. Sie haben als Arbeitgeber den ausländischen StA O. Jozsef, geb. am 15.12.1977, i.o. angegebenen Betrieb mindestens seit 15.10.2004 beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsnoch eine Entsendebewilligung erteilt waren und auch keine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und die Ausländerin/ der Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines war.

 

15. Sie haben als Arbeitgeber den ausländischen StA C. Miroslav, geb. am 20.02.1970, i.o. angegebenen Betrieb mindestens seit 28.6.2004 beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsnoch eine Entsendebewilligung erteilt waren und auch keine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und die Ausländerin/ der Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines war.

 

16. Sie haben als Arbeitgeber den ausländischen StA W.Adrej, geb. 3.10.1978, i. o. angegebenen Betrieb mindestens seit 2.8.2004 beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungs- noch eine Entsendebewilligung erteilt waren und auch keine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und die Ausländerin/ der Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines war.

 

17. Sie haben als Arbeitgeber den ausländischen StA D. P.geb. am 1.7.1959, i.o. angegebenen Betrieb mindestens seit 7.10.2004 beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungs- noch eine Entsendebewilligung erteilt waren und auch keine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und die Ausländerin/ der Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines war.

 

18. Sie haben als Arbeitgeber den ausländischen StA Y. Peter, geb. 6.8.1980, i.o. angegebenen Betrieb mindestens seit 3.12.2004 beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungs- noch eine Entsendebewiiligung erteilt waren und auch keine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und die Ausländerin/ der Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines war.

 

19. Sie haben als Arbeitgeber den ausländischen StA PA. Daniel, geb. am 9.7.1963, i.o. angegebenen Betrieb mindestens seit 10.3.2005 beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsnoch eine Entsendebewilligung erteilt waren und auch keine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und die Ausländerin/ der Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines war.

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

?1. Übertretung gemäß §§ 28(1) Z.1 lit.a und 3 (1) AuslBG.

2. Übertretung gemäß §§ 28(1) Z.1 lit.a und 3 (1) AusIBG.

3. Übertretung gemäß §§ 28(1) Z.1lit.a und 3 (1) AuslBG.

4. Übertretung gemäß §§ 28(1) Z.1 lit.a und 3 (1) AuslBG.

5. Übertretung gemäß §§ 28(1) Z.1 lit.a und 3 (1) AuslBG.

6. Übertretung gemäß §§ 28(1) Z.1 lit.a und 3 (1) AusIBG.

7. Übertretung gemäß §§ 28(1) Z.1lit.a und 3 (1) AusIBG.

8. Übertretung gemäß §§ 28(1) Z.1 lit.a und 3 (1) AuslBG.

9. Übertretung gemäß §§ 28(1) Z.1 lit.a und 3 (1) AusIBG

10. Übertretung gemäß §§ 28(1) Z.1 lit.a und 3 (1) AusIBG.

11. Übertretung gemäß §§ 28(1) Z.1 lit.a und 3 (1) Aus1BG.

12. Übertretung gemäß §§ 28(1) Z.1 lit.a und 3 (1) AuslBG.

13. Übertretung gemäß §§ 28(1) Z.1 lit.a und 3 (1) AuslBG.

14. Übertretung gemäß §§ 28(1) Z.1 lit.a und 3 (1) AuslBG.

15. Übertretung gemäß §§ 28(1) Z.1 lit.a und 3 (1) AuslBG.

16. Übertretung gemäß §§ 28(1) Z.1 lit.a und 3 (1) AuslBG.

17. Übertretung gemäß §§ 28(1) Z.1 lit.a und 3 (1) AuslBG.

18. Übertretung gemäß §§ 28(1) Z.1 lit.a und 3 (1) AuslBG.

19. Übertretung gemäß §§ 28(1) Z.1 lit.a und 3 (1) AuslBG.

 

Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

 

1. Strafe gemäß: § 28(1) Z.1 lit.a AuslBG Euro

5000,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 216 Stunden

2. Strafe gemäß: § 28(1) Z.1 lit.a AuslBG Euro

5000,00

Ersatzfreiheitsstrafe:  216 Stunden

3. Strafe gemäß: § 28(1) Z.1 lit.a AuslBG Euro

5000,00

Ersatzfreiheitsstrafe:  216 Stunden

4. Strafe gemäß: § 28(1) Z.1 lit.a AuslBG Euro

5000,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 216 Stunden

5. Strafe gemäß: § 28(1) Z.1 lit.a AuslBG Euro

5000,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 216 Stunden

6. Strafe gemäß: § 28(1) Z.1 lit.a AuslBG Euro

2500,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 108 Stunden

7. Strafe gemäß: § 28(1) Z.1 lit.a AuslBG Euro

5000,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 216 Stunden

8. Strafe gemäß: § 28(1) Z.1 lit.a AuslBG Euro

2500,00

Ersatzfreiheitsstrafe:  108 Stunden

9. Strafe gemäß: § 28(1) Z.1 lit.a AuslBG Euro

4000,00

Ersatzfreiheitsstrafe:  180 Stunden

10. Strafe gemäß: § 28(1) Z.1 lit.a AuslBG Euro

4000,00

Ersatzfreiheitsstrafe:  180 Stunden

11. Strafe gemäß § 28(1) Z.1 lit.a AuslBG Euro

5000,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 216 Stunden

12. Strafe gemäß: § 28(1) Z.1 lit.a AuslBG Euro

5000,00

Ersatzfreiheitsstrafe:  216 Stunden

13. Strafe gemäß: § 28(1) Z.1 lit.a AuslBG Euro

5000,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 216 Stunden

14. Strafe gemäß: § 28(1) Z.1 lit.a AuslBG Euro

4000,00

Ersatzfreiheitsstrafe:  180 Stunden

15. Strafe gemäß: § 28(1) Z.1 lit.a AuslBG Euro

5000,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 216 Stunden

16. Strafe gemäß: § 28(1) Z.1 lit.a AuslBG Euro

5000,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 216 Stunden

17. Strafe gemäß: § 28(1) Z.1 lit.a AuslBG Euro

4000,00

Ersatzfreiheitsstrafe:  180 Stunden

18. Strafe gemäß: § 28(1) Z.1 lit.a AuslBG Euro

3500,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 156 Stunden

19. Strafe gemäß: § 28(1) Z.1 lit.a AuslBG Euro

2500,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 108 Stunden?

 

 

Der Beschuldigte hat dagegen rechtzeitig schriftliche Berufung eingebracht wie folgt:

 

?Als Berufungsgründe werden unrichtige Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. In dem angefochtenen Straferkenntnis wird mir die bewilligungslose Beschäftigung von

 

1.

S. Juraj

2.

A. Lubomir

3.

Verbican Jan

4.

B. Stefan

5.

P. Radoslav

6.

M. Br.

7.

R. Robert

8.

X. Martin

9.

E. Milan

10.

Z. Oto

11.

J. Vladimir

12.

F. Dusan

13.

F. Deziner

14.

O. Jozef

15.

C. Miroslav

16.

W. Andrej

17.

D. Pavel

18.

Y. Peter

19.

P.aniel

 

vorgeworfen.

 

Im Wesentlichen begründet die bescheiderlassende Behörde die Strafe damit, es wären mit den genannten Personen nicht Werkverträge abgeschlossen worden, sondern die Tätigkeiten wären im Rahmen von Dienstverhältnissen erbracht worden. Dies ist nicht richtig. Vielmehr wurden mit den genannten Personen Werkverträge abgeschlossen, deren vereinbarte Leistung darin bestand, ein bestimmtes im Vorhinein vereinbartes Ausmaß an Kubikmeter Holz zu fällen, die umgeschnittenen Bäume zu entästen bzw. abzulängen und zum Abtransport mittels Seilbahn zur Forststraße auf einen im Vorhinein vereinbarten Ort zu transportieren. Die beiden genannten Tätigkeiten wurden jeweils getrennt vergeben.

 

Eingangs darf festgehalten werden, dass sämtliche Personen, mit welchen ich Werkverträge abschloss in der Slowakei bzw. in Österreich über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügen und die Erbringung der vertraglichen Leistungen zu meinem Betrieb nur einen kleinen Teil Ihrer jeweiligen selbstständigen Erwerbstätigkeit darstellt. Sie sind in diesem Bereich mitunter seit mehreren Jahren tätig. Allein schon aus dem genannten Grund ist die im bekämpften Bescheid getroffene Feststellung der wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zutreffend. Des Weiteren wurden von den genannten Personen die sozialversicherungsrechtlichen Entsendebestimmungen korrekt eingehalten.

 

In Entsprechung der gewählten Vertragsform wurde als Honorar ein Betrag in der Höhe von zwischen ? 5,-- und ?10,-- pro Festmeter Holz vereinbart, wobei nach der ausdrücklichen Vereinbarung die Bezahlung lediglich in Entsprechung der erbrachten Leistung und nicht auf Basis eines Stundenlohnes erfolgte. In völliger Verkennung der Tatsachen wertet die bescheiderlassende Behörde eine meinerseits geleistete Akontierung als Vereinbarung eines Stundenlohnes.

 

Auch entspricht die Feststellung im bekämpften Bescheid, die genannten Auftragnehmer wären in die Organisation meines Unternehmens eingegliedert worden nicht den Tatsachen. Sämtliche zur Erfüllung des Werkvertrages erforderlichen Betriebsmittel (z.B. Motorsäge, Keile, Sappel, Auto etc.) wurden von den Auftragnehmern eigenständig beigebracht und sämtliche dabei anfallenden Kosten von ihnen übernommen. Dies ging sogar soweit, dass ich nicht einmal das Benzin bzw. Öl für den Betrieb der Motorsägen zur Verfügung stellte. Ich habe lediglich teilweise mit meinem Prozessor die abgelagerten Baumstämme weiterverarbeitet, doch handelte es sich dabei nicht einmal mehr um Tätigkeiten welche im Rahmen des vereinbarten Werkvertrages mit dem genannten Personen gelegen waren. Dieser Umstand bleibt jedoch in den Feststellungen des bekämpften Bescheides völlig außer Betracht. Ebenso waren die Auftragnehmer in ihrer Zeiteinteilung frei, wesentlich war für mich lediglich die vereinbarungsgemäß termingerechte Leistungserbringung. Absprachen gab es nur innerhalb der Werkvertragnehmer, dies vor allem zwischen den Holzschlägerern und den Seilbahnunternehmen.

 

Auch entspricht es nicht ansatzweise den Tatsachen, es habe ein Aufsichts- bzw. Weisungsrecht meinerseits bzw. des Forst- bzw. Jagdpersonals gegeben. Einerseits war ich selbst nur sehr selten vor Ort, dies stellte auch einen der Gründe für die getroffene Wahl der Rechtsform dar. Zum Anderen handelte es sich bei den Gesprächen mit den Werkvertragnehmern nicht um Weisungen sondern lediglich um allgemeine Besprechungen wie sie im Rahmen der Auftragsabwicklung eines Werkvertrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer üblich und, bedingt durch die Art der geschuldeten Leistung, sachlich notwendig sind. Des Weiteren hatte das Forst- bzw. Jagdpersonal kein wie immer geartetes inhaltliches Weisungsrecht den Auftragnehmern oder auch mir gegenüber sondern überwachte lediglich fallweise die forstgerechte Benutzung des Waldes. In diesem Zusammenhang darf angemerkt werden, dass sie dies auch für den Fall, dass ich eigenständig im Wald bei Schlägerungs- bzw. Holzbringungsarbeiten tätig bin, macht.

 

Auch ist es nicht zutreffend, anzunehmen, die Werkverträge wären auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Vielmehr wurden Werkverträge lediglich für die jeweils im konkreten zur erbringenden Werkleistungen, welche nach außen hin abgrenzbar waren, abgeschlossen. Lediglich für die konkreten Vertragserfüllungen wesentliche Rahmenbedingungen wurden in einer auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vereinbarung festgelegt, wobei die Werkvertragnehmer vom Zustandekommen der jeweils einzelnen Vereinbarungen jederzeit ohne Angabe von Gründen und sanktionslos Abstand nehmen konnten, was sie auch taten.

 

Eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist mir lediglich im Fall P. R. anzulasten, welcher mir am 1.8.2004 infolge einer kurzfristigen, schweren Erkrankung meines Sohnes ausnahmsweise an einem Tag bei eigenen Schlägerungsarbeiten im Bereich Kapfenberg behilflich war.

 

Es ist richtig, dass ich mich vor Vertragsabschluss bei Herrn Mag. Josef Fe. von der Wirtschaftskammer Salzburg, Bezirksstelle T. im Pongau über die rechtlichen Rahmenbedingungen von Werkverträgen eingehend informierte. Dadurch kommt auch mein Wille, mich den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu verhalten, klar zum Ausdruck. Als Beweis wird die neuerliche Einvernahme von Herrn Mag. Fe. beantragt.

 

Beweis:

Mag. Josef Fe., Wirtschaftskammer Salzburg, Bezirksstelle T. im Pongau, Premweg 4,5600 T. im Pongau.

 

Die Aussagen von Herrn St. Pero entsprechen nicht den Tatsachen. Mit Herrn St. wurde von mir ein Werkvertrag zum Abtransport des Holzes vereinbart.

 

Es gab de facto keine gemeinsamen Tätigkeiten mit den anderen Werkvertragsnehmern weshalb die Aussage, ich habe ihm Arbeiter für die Arbeiten in Kapfenberg zur Verfügung gestellt, allein schon aus diesem Grund nicht stimmen kann. Auch tätigte ich ihm gegenüber nicht die Aussage, die ?Arbeiter" hätten eine Arbeitsbewilligung sondern teilte ich ihm lediglich mit, dass sie, bedingt durch die Staatsangehörigkeit zu einem neuen EUBeitrittsland in Österreich ohne weitere Erfordernisse aufenthaltsberechtigt sind. Für mich sind die Aussagen von Herrn St. Pero in der im Bescheid angeführten Niederschrift nur durch seine mangelnden Deutschkenntnisse erklärbar. Es wird die ergänzende Einvernahme von Herrn St. Pero beantragt.

 

Beweis:

Pero St., Kärtnerstraße 116, L.

 

Aus den angeführten Gründen, welche ich in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausführlich erläutern werde ergibt sich, dass die Wahl der Rechtsform des Werkvertrages korrekt war. Die Personen, mit welchen ich die genannten Verträge abschloss waren persönlich vollkommen unabhängig, d.h. hinsichtlich der Arbeitszeit und ihres Verhaltens bei der Arbeit nicht weisungsgebunden. Sie arbeiteten ausschließlich mit eigenen Betriebsmitteln und waren nicht in meinem Betriebsablauf eingegliedert. Sie hatten darüber hinausgehend das Recht, sich jederzeit durch eine geeignete Ersatzperson vertreten zu lassen bzw. war die Zuhilfenahme eines Subunternehmers gemäß der getroffenen schriftlichen Vereinbarung zulässig. Auch handelte es sich bei der vertraglich vereinbarten Leistung um ein nach außen hin objektiv klar abgrenzbares Ergebnis. Zum Beweis wird die Einvernahme sämtlicher Werkvertragsnehmer beantragt.

 

Beweis:

Abgeschlossener Werkvertrag als Beilage

 

>Adresstabelle (nicht abgebildet) <

 

Eventualiter wird aus Vorsichtsgründen eingewandt, dass ich noch nie eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes begangen habe, sohin diesbezüglich absolute Unbescholtenheit vorliegt. Seit mehreren Jahren arbeite ich mit dem Arbeitsmarktservice, insbesondere der Regionalen Geschäftsstelle L. des Arbeitsmarktservice Steiermark, hervorragend zusammen und hätte ich nach Auskunft des AMS L., aufgrund des Umstandes, dass es sich im gegenständlichen Fall um Staatsangehörige eines neuen EU-Mitgliedsstaates handelt, die Beschäftigungsbewilligungen auch ohne weitere Probleme bekommen.

 

Aus den angeführten Gründen beantrage ich das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In eventu, sollte in einer gesetzten Handlung oder sonstigen Vorgehensweise eine unerlaubte Beschäftigung der genannten slowakischen Staatsangehörigen ersehen werden, beantrage ich die Strafhöhe erheblich herabzusetzen.?

 

Das Zollamt Graz, Zollstelle L., hat gegen das Straferkenntnis ebenfalls eine Berufung eingebracht wie folgt:

 

?Die Zollbehörde beruft innerhalb offener Frist gegen oben angeführtes Straferkenntnis, eingelangt beim Zollamt Graz am 02.12.2005.

 

Begründung der Berufung:

Es wird gegen den mangelhaften Schuldvorwurf im Sinne des § 44a VStG im Bezug auf Tatort und Tatzeit berufen, sowie auf einige unrichtige Ausführungen (Schreibfehler) im Straferkenntnis der erkennenden Behörde hingewiesen.

 

Die erkennende Behörde führt im erstinstanzlichen Bescheid im Spruch als Zeit der Begehung den 07.12.2004 und den 07.04.2005 an. Dies ist insoweit unrichtig bzw. unvollständig, als nur die Übertretungen 5 und 6 bzw. 17 und 18 gemäß Straferkenntnis in diese Tatzeiträume fallen. Alle Übertretungen wurden in unterschiedlichen Tatzeiträumen begangen, gemäß den korrekten Angaben bei den einzelnen Übertretungen 1 bis 19 des Strafbescheides. Als Tatzeit wäre also "unterschiedlich, wie bei Übertretung 1 bis Übertretung 19 ausgeführt" anzuführen. Gemäß ständiger Judikatur des VwGH zum Tatort bei

Übertretungen des AuslBG ist der Ort der Übertretung am Sitz des Unternehmens anzunehmen, weil dort die Arbeitsverträge zu Stande gekommen sind oder hätten sollen. Die Angabe "8605 Kapfenberg" als "Ort der Begehung" ist daher insofern unrichtig, weil dies nur der Kontrollort hinsichtlich der Übertretungen 5. und 6. sowie 17. und 18. war. Die Fremden waren bzw. werden alle an unterschiedlichen Orten (Wald) eingesetzt.

 

Weiters wird bemerkt, dass auf der Seite 1 des angefochtenen Bescheides der Familienname des Fremden bei Übertretung 3. korrekter Weise V. und auf Seite 3 bei Übertretung 14. der Vorname des Fremden korrekter Weise Jozef heissen muss. Auf der Seite 7 des Bescheides der erkennenden Behörde unter Begründung zweiter Absatz lautet die korrekte Schreibweise des Familiennamens P. und nicht

PR..

Auf der Seite 8 (unter Begründung) dritter Absatz muss das Datum beim Satzbeginn "Mit Schreiben vom..." nicht 28.04.2005 - das ist das Datum des Strafantrages des Zollamtes Graz - sondern 21.05.2005 heissen.

Des weiteren wäre eine Richtigstellung auf der Seite 11 erster Absatz unter "Die erkennende Behörde stellt fest? erforderlich, da hier nur von einer Verwaltungsübertretung anstatt von 19 Verwaltungsübertretungen gesprochen wird ("In objektiver Hinsicht haben sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ...").

 

Ebenso wurde übersehen, dass auf der Seite 11 des erstinstanzlichen Bescheides unter "Die erkennende Behörde stellt fest? 2. und 3. Absatz jeweils die Angabe der Rechtsgrundlage - nämlich AuslBG - fehlt.

 

Antrag:

Es wird der Antrag gestellt, dass die erkennende Behörde eine Berichtigung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß den ha. Ausführungen in der Begründung (wie auch bereits mit der erkennenden Behörde, Frau MA., am 06.12.2005 telefonisch besprochen) durchführt. Auf § 64a AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird hingewiesen. Sollte die erkennende Behörde keine Berufungsvorentscheidung erlassen, möge der Unabhängige Verwaltungssenat für das Land Salzburg über die Berufung absprechen.?

 

In der Sache wurde am 17. und 18.10.2006 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde der Beschuldigte als Partei gehört und durch einen Funktionär der Wirtschaftskammer Salzburg rechtsfreundlich vertreten. Zeugenschaftlich einvernommen wurde das Kontrollorgan des Zollamtes Graz, Frau Daniela Wg., sowie die mutmaßlich illegal beschäftigten slowakischen Staatsangehörigen Stefan B., Pavel D., Peter Y. und Daniel Pa., der damalige Geschäftspartner des Beschuldigten Herr Pero St. und ein Referent der Außenstelle T./Pg der Wirtschaftskammer Salzburg.

 

Die übrigen vom Beschuldigten beantragten Zeugen konnten nicht einvernommen werden, weil sie der Ladung nicht Folge geleistet haben bzw die Ladung nicht zustellbar war.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hiezu in einer gemäß § 51c VStG durch eine Kammer zu treffenden Entscheidung festgestellt und erwogen:

 

Das Zollamt Graz, Zollstelle L., hat am 7.12.2004 und am 7.4.2005 Kontrollen bei Schlägerungsarbeiten, jeweils im Gemeindegebiet von 8605 Kapfenberg durchgeführt. Am 7.12.2004  wurde im Wald Nemeth festgestellt, dass die slowakischen Staatsangehörigen Pavel D. und Peter Y. beim Schlägerungsunternehmer Pero St. für solche Arbeiten eingesetzt waren. St. gab an, dass der Beschuldigte die beiden Arbeiter an ihn verliehen habe. Er müsse pro Mannstunde ? 16 an Herrn H. bezahlen, den Lohn bekämen die Slowaken von diesem ausbezahlt. Die Schutzkleidung und das Arbeitsmaterial der Slowaken kämen vom Beschuldigten, ebenso der Prozessor samt Fahrer; er selbst habe nur einen Seilkran.

 

Diese Angaben bestätigte der Beschuldigte im Großen und Ganzen bei einer Einvernahme durch die Zollstelle L. am 11.1.2005, führte aber ins Treffen, dass die Slowaken als selbständige Werkvertragsnehmer tätig seien. Die betreffenden Verträge seien von der Wirtschaftskammer in St.Johann/Pg aufgesetzt worden. Gleichzeitig legte der Beschuldigte 16 Werkverträge mit slowakischen Staatsangehörigen vor, die für ihn tätig seien; bei Bedarf würden sie von ihm eingesetzt. Im März 2005 legte der Beschuldigte noch Kopien von Personaldokumenten für die meisten Werkvertragsnehmer vor, deren Verträge er übermittelt hatte. Für Daniel PA. und Martin X. legte er nur die Kopie der Personaldokumente vor.

 

Die vom Zeugen Pero St. am 9.12.2004 bei der Zollstelle L. gemachten niederschriftlichen Angaben bestätigte dieser anlässlich seiner Einvernahme vor dem Verwaltungssenat. Sie waren daher der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Am 7.4.2004 wurden auf einer Arbeitsstelle des Beschuldigten (im Wald Nähe Sportstadion Kapfenberg) der kroatische Staatsangehörige Br. M. und der slowakische Staatsangehörige Radoslav P. bei Schlägerungsarbeiten angetroffen. Den Prozessor des Beschuldigten bediente ein Österreicher. Die beiden Ausländer füllten einen Erhebungsbogen aus, in dem sie Angaben über Entlohnung und Dauer der Beschäftigung machten. M. gab an, nur eine mündliche Vereinbarung mit dem Beschuldigten getroffen zu haben. Er erhalte von diesem einen Stundenlohn von ? 20,--. Bis 2003 sei er gewerblicher Holzakkordant gewesen. Die Firma sei allerdings in Konkurs gegangen.

 

 

Die Erstbehörde bzw das Zollamt Graz wirft dem Beschuldigten vor, sämtliche Ausländer, für die er Werkverträge bzw Kopien von Personaldokumenten vorgelegt hat, in seinem Betrieb ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt zu haben.

 

Der Beschuldigte bestreitet nicht, die angeführten ausländischen Staatsangehörigen in seinem Betrieb für Schlägerungs- bzw Bringungsarbeiten eingesetzt zu haben, ohne hiefür eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung besessen zu haben. Eine Übertretung gesteht er jedoch nur hinsichtlich des Herrn Radoslav P. ein, der am 1. und 2. August 2004 ersatzweise für seinen erkrankten Sohn im Betrieb gearbeitet habe. In den übrigen Fällen sei die Arbeitsleistung auf werkvertraglicher Basis erbracht worden und läge für diese selbstständige Tätigkeit der Ausländer keine Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor. Einige dieser Werkverträge wurden dem Zollamt Graz zur Verfügung gestellt (Bezüglich der Herren Martin X., Daniel Pa. und Br. M. wurden keine Werkverträge vorgelegt).

 

Zur Abrechnung auf Werksvertragsbasis hat der Beschuldigte vor der Berufungsbehörde angegeben, dass der Kontakt mit dem slowakischen Holzakkordanten über Herrn Stefan B., einem früheren Mitarbeiter seines Unternehmens (nunmehr ebenfalls selbstständig gemeldeter Holzakkordant) hergestellt worden sei. Zunächst seien Rahmenwerkverträge abgeschlossen worden. Bei Bedarf seien die Ausländer dann herangezogen worden und mündlich Einzelwerkverträge abgeschlossen worden, bei denen der konkrete Festmeterlohn ausgemacht worden sei. Die Arbeiter hätten sowohl Stunden als auch Festmeter notiert. Auf Stundenbasis sei ein Vorschuss ausbezahlt worden, die endgültige Entlohnung sei aufgrund der festgestellten Festmeter im Sägewerk ausbezahlt worden. Vor Beginn der Arbeiten habe es eine Einweisung gegeben, bei der die zu fällenden Bäume gekennzeichnet worden seien. Die Slowaken hätten ihr eigenes Arbeitsmaterial gehabt.

 

In der Berufungsverhandlung hat sich aus den Aussagen der slowakischen Zeugen ergeben, dass die Ausländer gar nicht beurteilen konnten, was der Unterschied war zwischen der Erbringung von Holzarbeit auf selbstständiger bzw. auf unselbstständiger Basis. Aus den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen D., Y. und Pa. ergab sich, dass die Arbeitseinsätze von Herrn Stefan B., einem vormaligen Mitarbeiter des Beschuldigten, koordiniert wurden; auch nach den Angaben des Beschuldigten wurden die Einsätze der slowakischen Waldarbeiter durch Herrn B. organisiert. Der Beschuldigte wusste teilweise nicht einmal, welche Leute vor Ort eingesetzt wurden. Stefan B. hat nicht nur den Kontakt zu seinen Landsleuten hergestellt, sondern die Arbeitseinteilung vorgenommen. Er hat gedolmetscht bei der Unterfertigung der Verträge, bei der Arbeitseinweisung; er hat die Stundenaufzeichnungen der Arbeiter entgegen genommen, eigene Festmeteraufzeichnungen geführt, letztlich die Abrechnung vorgenommen, entsprechende Abrechnungszettel ausgeteilt und Auszahlungen getätigt (Aussage der Zeugen D. und Pavel). Die Ausländer arbeiteten laut eindeutigem Ermittlungsergebnis als Partie. Die Entlohnung erfolgte zwar nach Einschlagsleistung, festgestellt wurde aber ? soweit nicht ohnehin auf Stundenbasis gearbeitet wurde - nur das Gesamtergebnis der Partie, nicht jedoch das des einzelnen Arbeiters (=?Werkvertragspartners?). Die Arbeiter haben Stunden aufgeschrieben, teilweise zur Kontrolle auch die eigene, geschätzte Einschlagsleistung.

 

Es gab zwar eine ungefähre Vereinbarung über die Lohnhöhe, den Ausländern war allerdings nicht klar, wie hoch der auszuzahlende Lohn war und welche Kosten sie selbst und welche der Beschuldigte zu tragen hatte. Sie mussten zwar das Quartier selbst zahlen, das Arbeitsmaterial, also Säge, Zappin, Axt oder die Kranseilwinde wurde vom Beschuldigten beigestellt.

Sofern der Beschuldigte in diesem Zusammenhang vorgebracht hat, dass die Slowaken quasi dieses Material gemietet hätten und eine entsprechende Miete beim Lohn in Abzug gebracht worden sei, ist festzuhalten, dass den glaubwürdigen Zeugen Pavel, D. und Y. eine solche Vereinbarung nicht bewusst war. Schriftliche Mietvereinbarungen über das Arbeitsgerät gab es nicht und war den Ausländern letztlich nicht klar, auf welcher Grundlage die vorgenommenen Abzüge bei den Auszahlungen vorgenommen wurden.

 

Festzuhalten war weiters, dass die Ausländer im Wald jeweils arbeitsteilig gearbeitet haben, und zwar sowohl beim Schlägern, als auch beim Verbringen der Bloche zur Forststraße, sodass eine Zuordnung einer konkreten Leistung zu einem Auftragnehmer nicht möglich war. Die Aufteilung des gesamten Entgelts wurde vielmehr durch die Holzarbeiter untereinander bzw. durch Herrn Stefan B. aufgrund der subjektiven Einschätzung der einzelnen Arbeitsleistungen vorgenommen.

 

Nicht einmal der Zeuge Stefan B., der ein offensichtliches Naheverhältnis zum Beschuldigten als dessen Geschäftspartner/Mitarbeiter hat und in der Berufungsverhandlung augenscheinlich bemüht war, den Sachverhalt so darzustellen, wie es für den Beschuldigten günstig wäre, hat einen Ablauf der Waldarbeiten geschildert, der eine Beurteilung als Werkvertrag zuließe.

 

Die Tatzeiträume bezüglich Zeugen Peter Y. und Daniel Pa. waren auf Grund ihrer Aussagen vor dem UVS einzuschränken. Bezüglich des Ausmaßes der Beschäftigung des kroatischen Staatsangehörigen M. Br. und des slowakischen Staatsangehörigen Radoslav P. waren deren Angaben bei der Kontrolle am 07.04.2005 zugrunde zu legen. Zu Stefan B. hat sich in der Berufungsverhandlung ergeben, dass dieser nach wie vor für den Beschuldigten arbeitet. Das Ende des Tatzeitraumes war folglich mit der Ausfertigung des Erstbescheides festzusetzen.

 

Bei den übrigen Ausländern gab es zum Beschäftigungsausmaß nur die vorgelegten Werkverträge und die Aussage des Beschuldigten vom 11.1.2005, dass diese von ihm bei Bedarf eingesetzt würden. Nach Angaben der Zeugin Daniela Wg. hat der Beschuldigte anlässlich der erwähnten Einvernahme am 11.1.2005 zu erkennen gegeben, dass die übermittelten Werkverträge von jenen slowakischen Arbeitern stammen, die damals noch in aufrechter Geschäftsbeziehung zu ihm standen. Konkrete Angaben zu den Einsatzzeiten dieser Personen hat der Beschuldigte nicht gemacht und hat er (laut Einvernahme im Erstakt) auch keine Aufzeichnungen mehr dazu. Hier war davon auszugehen, dass die slowakischen Staatsangehörigen jedenfalls ab der Unterfertigung der Werkverträge (die offenbar jeweils bei Beginn der Arbeitsaufnahme erfolgte) bis zur Übermittlung derselben vom Beschuldigten eingesetzt wurden.

Die Tatvorwürfe waren in diesem Sinn zu berichtigen.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 3 Abs 1 AuslBG (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Bewilligungspflichtig im Sinne dieser Bestimmung ist neben dem eigentlichen Arbeitsverhältnis auch ein arbeitnehmerähnliches Dienstverhältnis im Sinne des § 2 Abs 2 lit b AuslBG. Für die Beurteilung, ob ein solches arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorliegt, ist nicht die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung entscheidend, sondern die wirtschaftliche Unselbstständigkeit des ?Arbeitnehmerähnlichen" die darin zu erblicken ist, dass er unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig ist. Maßgebend ist dabei der organisatorische Aspekt für ?Wirtschaftlichkeit und Selbstständigkeit.? In dieser Hinsicht bedarf es der Prüfung, ob das konkrete Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmerähnlichen so beschaffen ist, dass dieser trotz fehlender persönlicher Abhängigkeit nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeitskraft anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen. Bei dieser Beurteilung ist zu beachten, dass nicht alle Kriterien, die in einem konkreten Fall möglicherweise relevant sein können, als solche aber gar nicht erschöpfend erfassbar sind, verwirklicht sein müssen. Eine Person kann als arbeitnehmerähnlich auch beurteilt werden hinsichtlich einer Tätigkeit, wo das eine oder andere (relevante) Merkmal fehlt oder nur geringfügig ausgeprägt ist, während andere Merkmale in besonders prägnanter Weise zum Ausdruck kommen. Einzelne Umstände, die für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, dürfen nicht isoliert voneinander, sondern müssen in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl und Stärke (Gewicht) bewertet werden. Die Bewertung erfolgt somit nach den Regeln eines ?beweglichen Systems?, in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander in eine Beziehung zu setzen sind, und berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird (vgl VwGH 27.02.2003, Zl 2000/09/0058).

 

Im vorliegenden Zusammenhang ergibt sich in prägnanter Weise, dass der Beschuldigte Werkverträge im Sinne des § 1165 ABGB mit den Slowaken gar nicht abgeschlossen hat. Ein konkretes Werk, eine konkrete Leistung, welche jeder einzelne Holzakkordant für den Beschuldigten zu erbringen hatte, wurde nicht vereinbart. Weder stand fest, welche Menge Holz vom einzelnen Auftragnehmer zu schlagen, zu entasten und in den Verfügungsbereich des Beschuldigten zu überbringen war, noch auf welche konkreten Bäume/Waldflächen sich der einzelne Bringungsauftrag bezogen hat. Vom Beschuldigten als Auftraggeber wurde die konkrete Leistung des einzelnen Werkvertragnehmers somit nicht abgenommen. Bei den zwei Kontrollen waren die Ausländer organisatorisch in den Betrieb des Herrn St. bzw des Beschuldigten eingebunden (insbesondere beim Abtransport mittels Seilwinde) ? es wurde "Hand in Hand" gearbeitet. Das Arbeitsgerät und die Sicherheitsausrüstung wurden vom Beschuldigen gestellt ? dass hiefür Miete zu bezahlen sei wurde offenbar erst nachträglich vom Beschuldigten behauptet. Die Ausländer wurden somit wie unselbstständige Holzakkordanten beschäftigt, mit dem Unterschied, dass sie kein Lohnfixum hatten, sondern nur bei Bedarf herangezogen wurden und auch das Ausmaß der Entlohnung im Vorhinein nicht nachvollziehbar festgelegt wurde.

 

Die Darstellung des Zeugen Stefan B., der angibt, nur ausgenutzt worden zu sein, weil er alles für seine slowakischen Kollegen organisieren habe müssen, ist in diesem Zusammenhang mehr als unglaubwürdig. Tatsächlich hat Herr B. als leitende Arbeitskraft des Beschuldigten fungiert. Er hatte bei Erstellung der Abrechnung die Möglichkeit seine eigene Arbeitsleistung (die offenbar überwiegend in der Organisation des Arbeitseinsatzes der Ausländer bestand) entsprechend zu berücksichtigen.

 

Insoweit der Beschuldigte vorbringt, dass es eine Eingliederung in seinen Betrieb in keinem Fall gegeben hat, ist festzuhalten, dass sein gesamter Betrieb (mit Ausnahme eines Prozessorfahrers) darin bestanden hat, die Arbeit von vorgeblich selbstständig tätigen Holzakkordanten zu koordinieren, wobei diese allerdings partieweise bestimmte Schlägerungs- und Bringungsaufgaben erfüllt haben.

 

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine konkreten Werkleistungen an einzelne Werkvertragsnehmer vergeben wurden, sondern dass diese vom Beschuldigten bei Bedarf auf Akkordbasis als Forstarbeiter eingesetzt wurden und somit kein unterscheidbares Werk hergestellt wurde. Damit lagen zweifelsfrei arbeitnehmerähnliche Verhältnisse vor. Das Beweisverfahren vor der Berufungsbehörde hat dies noch viel klarer dargestellt, als aus den Angaben der Ausländer bei den Kontrollen am 07.12.2004 und 07.04.2005 zu schließen war.

 

Der Beschuldigte hat somit den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen erfüllt.

 

Zur subjektiven Tatseite hat sich der Beschuldigte damit gerechtfertigt, dass er vor Aufnahme der Arbeitstätigkeit der Slowaken mehrfach bei einem Referenten der Wirtschaftskammer Salzburg, Außenstelle T./Pg, vorgesprochen habe und ihm dieser versichert habe, dass die Beschäftigung von ausländischen Holzakkordanten auf Werkvertragsbasis zulässig sei. Dieser Sachbearbeiter habe mit ihm die Werkverträge ausgearbeitet. Der Sachbearbeiter der Wirtschaftskammer Salzburg hat dies in der Berufungsverhandlung zwar allgemein bestätigt; er habe dem Beschuldigten die grundsätzlichen Voraussetzungen eines Werkvertrages erklärt und ihm die diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Die Werkverträge habe der Beschuldigte dann allerdings selber erstellt. Des Weiteren sei auch nicht besprochen worden, ob die konkreten Einsatzbedingungen der Ausländer als solche im Rahmen eines Werkvertrages zu bezeichnen waren. Weiters sei auch nicht der Umstand besprochen, dass die Ausländer im Wald offensichtlich arbeitsteilig vorgegangen seien bzw. dass sie teilweise sogar beim Einsatz von Geräten des Beschuldigten beteiligt waren. Damit konnte der Beschuldigte jedenfalls nicht davon ausgehen, dass unter den konkreten Verhältnissen selbstständige Auftragsverhältnisse auf Werkvertragsbasis vorlagen, die nicht unter den Begriff des Arbeitnehmerähnlichen im Sinne des § 2 Abs 2 lit b AuslBG fallen.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit der vorliegenden Übertretung fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Ungehorsamsdelikten (wie bei dem vorliegenden) so lange anzunehmen, als der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Im gegebenen Zusammenhang hat sich ein Betriebsinhaber über die in seiner Branche einzuhaltenden Rechtsvorschriften zu informieren und bei der zuständigen Stelle Auskünfte einzuholen. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass als zuständige Stelle für die Frage, ob Bewilligungspflicht nach dem AuslBG vorliegt oder nicht, das Arbeitsmarktservice anzusehen ist und nicht die Wirtschaftskammer. Der Beschuldigte hat daher weder von der Wirtschaftskammer eine falsche Rechtsauskunft - bezogen auf den konkreten Sachverhalt - erhalten, noch hat er eine solche Auskunft bei der zuständigen Behörde eingeholt.

Damit waren die angelasteten Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen. An Verschulden war zumindest Fahrlässigkeit anzulasten.

 

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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