RS UVS Wien 2005/11/16 07/A/36/6487/2005

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Veröffentlicht am 16.11.2005
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Rechtssatz

Was den Hinweis der Vertreterin der Besch. in ihrem Schlusswort betrifft, das Abstellen von Gläsern sei keine Tätigkeit, die als Arbeitstätigkeit qualifiziert werden könnte, so genügt es darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall eben nicht nur davon auszugehen war, dass ein Gast sein Glas (und allenfalls die Gläser von weiteren Gästen von seinem Tisch) auf die Theke zurückgestellt bzw. er von dort Getränke für sich und seine Freunde/Bekannte an seinen Tisch geholt habe, sondern ist der Ausländer beim Ausräumen der Gläser aus dem Geschirrspüler (und Einräumen ins Regal) hinter der Theke beobachtet worden. Welche Bedeutung es für die Lösung des vorliegenden Falles haben solle, wenn der Ausländer ausführt, es sei in Irish Pubs üblich, dass sich die Gäste selbst bedienen (und die Gläser wieder zurückstellen), vermag die Berufungsbehörde nicht zu erkennen, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass etwa dann, wenn ein Zeuge, der bei einer unbewilligten Beschäftigung angetroffen worden ist, vorbringt, dies sei so üblich, dann eben im Sinne der Beschuldigten nicht von einer Übertretung des AuslBG ausgegangen werden könne.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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