Korrespondierend zur neuen Bestimmung des § 32a AuslBG (Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung) wurde mit § 28 Abs 1 Z 6 AuslBG eine eigene Strafnorm geschaffen. So begeht gemäß § 28 Abs 1 Z 6 AuslBG eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen dem § 32a Abs 4 einen EU-Bürger, dessen Ehegatten oder Kind ohne Bestätigung gemäß § 32a Abs 2 oder 3 (über das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt) beschäftigt. Dieser neue Übertretungstatbestand ist eine andere Tat als die Beschäftigung eines Ausländers ohne Beschäftigungsbewilligung oder Anzeigebestätigung etc nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG (mit höherem Strafrahmen). In den erläuternden Bemerkungen zum EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Arbeitgeber, die neue EU-Bürger, deren Ehegatten und Kinder mit Freizügigkeitsrecht ohne Vorliegen der angeführten Bestätigung beschäftigen, nunmehr lediglich wegen einer Ordnungswidrigkeit bestraft werden können.