RS UVS Salzburg 2007/01/11 11/10623/27-2007nu

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Veröffentlicht am 11.01.2007
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Rechtssatz

Auch einfache Arbeiten, wie zB das Stemmen, das Verräumen von Schutt, das Ausführen von Reinigungsdiensten, das Zusammenbauen und Aufstellen von vorgefertigter Einbauküchen odgl können in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis erbracht werden. Für diese Beurteilung ist auch unerheblich, ob die Arbeiter (wie behauptet) während der Tätigkeit in H. unbezahlten Urlaub hatten oder ob der Lohn weiterlief.

Schlagworte
Arbeitnehmerähnliche Beschäftigung, einfache Arbeiten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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