Norm: ArbVG §105ArbVG §132 Abs4 Satz1
Rechtssatz: Eine Pastoralassistentin der römisch - katholischen Kirche, deren Tätigkeit fast ausschließlich in der Verkündigung und Verbreitung von Heilswahrheiten besteht, genießt gemäß § 132 Abs 4 Satz 1 ArbVG keinen betriebsverfassungsrechtlichen Schutz nach § 105 ArbVG, weil den die Eigenart des konfessionellen Zwecken dienenden Betriebes (Pfarre oder Diözese) entgegensteht. En... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105ArbVG §120 ff
Rechtssatz: Der besondere Kündigungsschutz und Entlassungsschutz der §§ 120 bis 122 ArbVG gilt nur für den im § 120 ArbVG umschriebenen Personenkreis; er steht dem betroffenen Betriebsratsmitglied unmittelbar zu und ist individualrechtlich gestaltet. Für eine Mitwirkung des Betriebsrates als Organ der Belegschaft, insbesondere für dessen Verständigung nach dem § 105 Abs 1 ArbVG, besteht daher kein Raum. ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105ArbVG §120 ff
Rechtssatz: Die Bestimmungen der §§ 120 bis 122 ArbVG sind Spezialnormen, welche den Bestandschutz der unter ihren Geltungsbereich fallenden Personen abschließend und somit unter Ausschluss des allgemeinen Kündigungsschutzes des § 105 ArbVG regeln. Eine Kündigung, der vom Einigungsamt gemäß den §§ 120 ff ArbVG die Zustimmung erteilt wurde, ist daher nach den §§ 105 ff ArbVG nicht anfechtbar. Ent... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105ArbVG §107MRK Art6 Abs1 II4
Rechtssatz: Es ist unter dem Blickwinkel des Art 6 MRK verfassungsrechtlich unbedenklich, die Kündigungsanfechtung davon abhängig zu machen, daß der Betriebsrat (BR) der Kündigungsabsicht nicht zustimmt. VfGH vom 05,12,1984, B 370/83 - 7 und vom 23.02.1985, B 517/84 - 11; Veröff: DRdA 1985,283 (Floretta) Entscheidungstexte 4 Ob 175/85 Ents... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105
Rechtssatz: Kann ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen einen Teil der vertraglich geschuldeten Arbeit nicht mehr leisten, so ist eine darauf gestützte Kündigung des Arbeitgebers im allgemeinen nur dann sozial gerechtfertigt, wenn eine anderweitige Beschäftigung nicht möglich oder zumutbar ist. BAG vom 05.08.1976, 3 AZR 110/75 Entscheidungstexte 2 Ob 554/86 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105
Rechtssatz: Hat ein und derselbe Arbeitgeber mehrere Betriebe, dann kommt es, da nur die Verständigung des zuständigen Betriebsrates von der Kündigung rechtlich wirksam ist, darauf an, in welchem Betrieb der Arbeitnehmer dauernd beschäftigt ist. Auch die unrichtige Eintragung in die Wählerliste eines anderen Betriebes oder die unrichtige Ausübung des Wahlrechtes in einem anderen Betrieb ändert an dieser Rechtslage nichts. ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105
Rechtssatz: Nur die Verständigung des zuständigen Betriebsrates - also des Betriebsrates jenes Betriebes oder jener Arbeitnehmergruppe, dem (der) der Arbeitnehmer zur Zeit der Verständigung betriebsverfassungsrechtlich angehört - ist rechtswirksam. Sind in einem Betrieb getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu errichten, dann kann nur derjenige Betriebsrat die in § 105 ArbVG vorgesehenen Funktionen ausüben, z... mehr lesen...
Norm: ArbVG §40ArbVG §105ArbVG §107
Rechtssatz: Die Pflicht, Belegschaftsorgane zu bilden, trifft nicht den Betriebsinhaber, sondern die Arbeiterschaft des Unternehmens. Die Rechte der Arbeitnehmer sind, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch § 107 ArbVG geschützt. Ein betriebsverfassungsrechtliches Vorverfahren im Sinne des § 105 ArbVG findet in derartigen Fällen nicht statt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105
Rechtssatz: Soll durch die Unterfertigung eines Schreibens durch den Betriebsratsobmannes die Zustimmung des Betriebsrates zur beabsichtigten Kündigung dokumentiert werden, kommt es nicht auf eine unklare Formulierung dieses Schreibens, sondern auf das übereinstimmende Verständnis beider Teile an. Entscheidungstexte 4 Ob 83/85 Entscheidungstext OGH 28.10.1985 4 Ob... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105
Rechtssatz: Die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung muß nicht in Anwesenheit des Arbeitnehmers und auch nicht schriftlich erfolgen, dem Arbeitnehmer der Inhalt der Erklärung daher überhaupt nicht aus eigener Wahrnehmung bekannt sein. Der Erklärungswert braucht daher nicht auch für den Arbeitnehmer erkennbar sein. Entscheidungstexte 4 Ob 83/85 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105InvEG §8 Abs2
Rechtssatz: Gemäß § 8 Abs 2 Satz 4 des InvEG findet die Bestimmungen des § 105 Abs 2 bis 6 ArbVG über den sogenannten "allgemeinen Kündigungsschutz" auf die Kündigung eines begünstigten Invaliden keine Anwendung; selbst eine Verletzung dieser betriebsverfassungsrechtlichen Schutzbestimmungen könnte deshalb die Rechtswirksamkeit einer Kündigung nicht berühren. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105
Rechtssatz: Zwischen der gemäß dem § 105 Abs 1 ArbVG erforderlichen Verständigung des Betriebsrates durch den Betriebsinhaber einerseits und der Kündigungserklärung andererseits muss ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Ein solcher Zusammenhang wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn es sich um einen einzigen Kündigungsfall handelt und wenn die Kündigung zum ehest zulässigen Termin oder innerhalb einer Fris... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105KollV für die bei österreichischen Wochenzeitungen angestellten Redakteure. Redakteursaspiranten und Reporter §37 Z4
Rechtssatz: § 37 Z 4 KollV hat lediglich vertragsrechtlichen Charakter und schließt nur die Zulässigkeit einer auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Kündigungserklärung des Arbeitgebers während des Zeitraumes der Krankheit aus. Die für die Rechtswirksamkeit einer solchen dem Bereich des Vertragrec... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105KollV für die bei österreichischen Wochenzeitungen angestellten Redakteure. Redakteursaspiranten und Reporter §37 Z4
Rechtssatz: Ungeachtet der während der Krankheit bestehenden Unkündbarkeit kann das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren schon vor dem Arbeitsantritt eingeleitet und fortgesetzt werden. Ausgeschlossen ist nur der Ausspruch einer Kündigung während dieses Zeitraumes. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105
Rechtssatz: Wenn auch der Arbeitnehmer eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit im Sinne des § 105 Abs 3 ArbVG beim Einigungsamt anfechten kann, bleibt die einmal ausgesprochene Kündigung aufrecht; der Arbeitnehmer kann daher zunächst weder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch die Weiterzahlung des Entgelts verlangen. Erst der Bescheid des Einigungsamtes, durch welchen das aufrechte Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisse... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105
Rechtssatz: Wie der OGH schon mehrfach ausgesprochen hat, kann ein außenstehender Dritter - also insbesondere auch der Betriebsinhaber - die Erklärungen des Betriebsobmannes jedenfalls dann als rechtswirksame Stellungsnahme des Betriebsratskollegiums ansehen, wenn ihm die dabei allenfalls unterlaufene Verletzung der Vorschriften über die Willensbildung des Betriebskollegiums nicht bekannt war und auch nicht auffallen musste. ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §67ArbVG §105
Rechtssatz: Die Meinung, daß der Betriebsrat als Kollektivorgan und Kollegialorgan "nur in einer gemäß § 67 ArbVG einberufenen Sitzung seiner Mitglieder von der Kündigungsabsicht hätte Kenntnis nehmen können", entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage. Entscheidungstexte 4 Ob 91/83 Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 91/83 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105
Rechtssatz: Zur Entgegennahme dieser Erklärung ist im Grundsatz nicht jedes beliebige Betriebsratsmitglied berechtigt, sondern nur der Betriebsratsvorsitzende und im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter. BAG vom 28.02.1974, 2 AZR 455/73; Veröff: AuR 1975,123 Entscheidungstexte 4 Ob 91/83 Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 91/83 Beisatz: Auch münd... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105ZPO §228 B3bbZPO §228 C3
Rechtssatz: Es besteht kein rechtliches Interesse mehr an der alsbaldigen Feststellung, daß ein Dienstverhältnis infolge Rechtsunwirksamkeit der Kündigung fortbesteht, wenn sich dies schon aus der bindenden rechtsgestaltenden Entscheidung des Einigungsamtes ergibt. Entscheidungstexte 4 Ob 181/82 Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob 181/82... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105ArbVG §169
Rechtssatz: Dem Betriebsrat sollen für seine Stellungnahme fünf volle Arbeitstage zur Verfügung stehen. Da der Tag, an dem der Betriebsrat verständigt wird, Bruchstücke eines Tages also nicht berücksichtigt werden, beginnt die Frist des § 105 Abs 1 ArbVG um null Uhr des ersten auf die Verständigung folgenden Arbeitstages. Auf den Zeitpunkt des regelmäßigen Arbeitsschlusses oder des Arbeitsschlusses am letzten Tag der ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105
Rechtssatz: Da eine spontane Äußerung des Betriebsratsobmannes zu einer ihm mitgeteilten Kündigungsabsicht erkennbar nicht auf einem ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrates beruht, kann sie nicht als "Stellungnahme des Betriebsrates" im Sinne des § 105 ArbVG gewertet werden (vergleiche schon Arb 6623, 8864). Entscheidungstexte 4 Ob 68/81 Entscheidungstext OGH 07.07.... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105
Rechtssatz: Eine wirksame Anhörung kann nicht mehr erfolgen, nachdem die Kündigung erklärt ist. Eine gleichwohl (nachträglich) eingeholte Stellungnahme des Betriebsrats kann die Unwirksamkeit der ohne vorherige Anhörung erklärten Kündigung nicht verhindern. BAG vom 28.02.1974, 2 AZR 455/73; Veröff: AuR 1975,123 Entscheidungstexte 4 Ob 59/81 Entscheidungstext OGH 0... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105
Rechtssatz: Erklärt das Einigungsamt die angefochtene Kündigung für rechtsunwirksam, hat dies zur Folge, daß das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird und Arbeitnehmer und Arbeitgeber verpflichtet sind, ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Der Arbeitnehmer ist daher insbesondere verpflichtet, Arbeitsleistungen zu erbringen, und der Arbeitgeber ist insbesondere verpflichtet, das Arbeitsentgelt zu zahlen. ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105
Rechtssatz: Vor der Durchführung des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens darf die Kündigung eines Arbeitnehmers bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nicht ausgesprochen werden. Entscheidungstexte 4 Ob 152/80 Entscheidungstext OGH 16.12.1980 4 Ob 152/80 Veröff: SZ 53/171 = ZAS 1982,144 4 Ob 68/81 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105ArbVG §106
Rechtssatz: Bei disziplinären Entlassungen bedarf es zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Zustimmung des Betriebsrates, diesem steht vielmehr nur das Recht zu, die Entlassung gemäß § 106 Abs 2 in Verbindung mit § 105 Abs 4 bis 6 ArbVG beim Einigungsamt anzufechten. Entscheidungstexte 4 Ob 77/80 Entscheidungstext OGH 18.09.1980 4 Ob 77/80 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105ArbVG §106
Rechtssatz: Die Entlassung eines Dienstnehmers ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates ist nicht ex lege unwirksam. Die Rechtsunwirksamkeit einer nach § 106 Abs 2 ArbVG ausgesprochenen Entlassung tritt vielmehr erst rückwirkend durch den - insoweit rechtsgestaltenden - Bescheid des Einigungsamtes ein. Entscheidungstexte 4 Ob 21/78 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105ArbVG §106ZPO §228 B3bbZPO §228 C3
Rechtssatz: Kein alsbaldiges Interesse an der Feststellung der mangelnden Berechtigung einer zweiten Entlassungserklärung für den Fall der rechtskräftigen Unwirksamerklärung der ersten Entlassungserklärung durch das Einigungsamt. Entscheidungstexte 4 Ob 21/78 Entscheidungstext OGH 27.06.1978 4 Ob 21/78 Veröff: Arb 9707 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105
Rechtssatz: Ob häufige Kurzerkrankungen eines Arbeitnehmers die Kündigung sozial rechtfertigen, läßt sich nicht generell und schematisch, sondern nur nach eingehender Abwägung der betroffenen Belange des Arbeitgebers und den Interessen des Arbeitnehmers an der Erhaltung des Arbeitsplatzes beurteilen. Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1976:RS... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105
Rechtssatz: Sofern nach ordnungsmäßiger Einleitung des Anhörungsverfahrens durch den Arbeitgeber dem Betriebsrat bei der Behandlung der Sache Fehler unterlaufen, insbesondere das empfangsberechtigte Betriebsratsmitglied die Mitteilung nicht an seine Betriebskollegen weitergibt oder keine rechtlich einwandfreie Beschlußfassung des Betriebsrates über die Kündigungsmaßnahme stattfindet, hat das auf die Gültigkeit der Anhörung jede... mehr lesen...
Norm: ArbVG §68 Abs2ArbVG §105
Rechtssatz: Die im unmittelbaren Anschluß an die Mitteilung der Kündigungsabsicht (§ 102 Abs 1 BetrVG) auf Befragen des Arbeitgebers abgegebene Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden, er stimme der beabsichtigten Kündigung zu, ist rechtlich ohne Bedeutung. In einem solchen Falle weiß der Arbeitgeber, daß der aus mehreren Mitgliedern bestehende Betriebsrat sich noch nicht mit dem Kündigungsfall befaßt haben kann. D... mehr lesen...