Norm
ArbVG §105Rechtssatz
Kann ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen einen Teil der vertraglich geschuldeten Arbeit nicht mehr leisten, so ist eine darauf gestützte Kündigung des Arbeitgebers im allgemeinen nur dann sozial gerechtfertigt, wenn eine anderweitige Beschäftigung nicht möglich oder zumutbar ist.
BAG vom 05.08.1976, 3 AZR 110/75
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051539Dokumentnummer
JJR_19861028_OGH0002_0020OB00554_8600000_003