Norm: ArbVG §105
Rechtssatz: Eine auflösend bedingt ausgesprochene Änderungskündigung befindet sich bis zur Erklärung des Arbeitnehmers, das Änderungsanbot anzunehmen oder abzulehnen, längstens bis zum Ablauf der für diese Erklärung gesetzten Frist, in einem Schwebezustand („bedingte Wirksamkeit“), der einer Anfechtung nach § 105 ArbVG entgegensteht. Dies hat aber keinen Einfluss auf die Notwendigkeit, vor Ausspruch der Kündigung das Vorverfahr... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105BThPG §2b Abs2 Z2
Rechtssatz: Aus § 105 ArbVG lassen sich allgemeine Grundsätze ableiten, die den Dienstgeber bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer sachlichen Vorgangsweise verpflichten. Dieses Sachlichkeitsgebot hat auch (analog) auf die Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 2b Abs 2 Z 2 BThPG Anwendung zu finden. Entscheidungstexte 8 ObA 99/06a E... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105HbG §18 Abs7
Rechtssatz: Ein Hausbesorger, der unter den Voraussetzungen des § 134b ArbVG Arbeitnehmer im Sinne des § 36 ArbVG ist und dem im Sinne des § 18 Abs 7 HbG unter Beistellung einer Ersatzwohnung gekündigt wird, kann sich auf den Schutz des § 105 ArbVG berufen. Entscheidungstexte 8 ObA 298/99b Entscheidungstext OGH 25.11.1999 8 ObA 298/99b Veröff: SZ 72/19... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105ZPO §411 CaZPO §461
Rechtssatz: Trotz Abweisung des gegen die Kündigung gerichteten Anfechtungsbegehrens ist der Beklagte, der diesem Begehren nicht mit dem Einwand entgegengetreten ist, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht erfolgt, wegen der Bindungswirkung für allfällige Folgeprozesse durch die das Vorliegen einer Kündigung verneinende
Begründung: beschwert. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105
Rechtssatz: Bei der Frage, ob die Arbeitnehmerin nach vertragsrechtlichen Grundsätzen überhaupt wirksam gekündigt worden ist, handelt es sich nicht um eine Prozeßvoraussetzung, über die in Beschlußform zu entscheiden und im Verneinungsfall die Klage zurückzuweisen wäre, sondern um eine Vorfrage, die im Verneinungsfall zur Abweisung in Urteilsform führen muß. (§ 48 ASGG) Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs1 CIIo5AktG §74 Abs2AktG §95 Abs5AktG §97ArbVG §2 Abs2ArbVG §105ArbVG §106KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst §19 Abs2KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst §33 Abs7KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst §33 Abs9
Rechtssatz: Die Mitwirkungsrechte der Belegschaft bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind im ArbVG von der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nicht umfaßt. Führt... mehr lesen...
Norm: ABGB §936 IVABGB §1159AngG §20 I4ArbVG §105
Rechtssatz: Voraussetzung für die Kündigungsanfechtung gemäß § 105 ArbVG ist die Rechtswirksamkeit der Kündigung. Mangels Erklärung des Arbeitnehmers wird die Anfechtungsfrist nicht in Lauf gesetzt. Entscheidungstexte 8 ObA 216/94 Entscheidungstext OGH 30.06.1994 8 ObA 216/94 Veröff: SZ 67/120 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105ArbVG §169
Rechtssatz: Der Postenlauf ist nicht in die Frist des § 105 Abs 1 ArbVG einzurechnen (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 105/93 Entscheidungstext OGH 09.06.1993 9 ObA 105/93 Veröff: EvBl 1994/18 S 98 8 ObA 80/08k Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 ObA 80/08k Vgl; Beisatz: Auch in Arbe... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105ArbVG §106ZPO §228 B3bb
Rechtssatz: Ist die Kündigung oder Entlassung nach vertragsrechtlichen Grundsätzen rechtsunwirksam, so kommt nicht die Anfechtung nach §§ 105, 106 ArbVG, sondern regelmäßig die Bekämpfung mittels Feststellungsklage in Betracht. Entscheidungstexte 9 ObA 73/93 Entscheidungstext OGH 14.04.1993 9 ObA 73/93 Veröff: WBl 1993,294 = SozArb 1994 H2,1... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105ArbVG §107
Rechtssatz: § 107 ArbVG regelt das Selbstanfechtungsrecht des Arbeitnehmers in betriebsratspflichtigen Betrieben, in denen keine Betriebsräte bestehen. Auch in diesem Fall kommt das materielle Anfechtungsrecht der Belegschaft zu. Nur das formelle Anfechtungsrecht entsteht - weil ein Betriebsrat nicht (rechtswirksam) gebildet wurde - sofort beim betroffenen Arbeitnehmer. Unabhängig davon, ob die Kündigung unmittelbar ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105ArbVG §107
Rechtssatz: Der Zustimmung des Personenkreises, dessen Wahl als Betriebsrat als nichtig festgestellt wurde, zur Kündigung der Arbeitnehmer kommt keine Wirkung zu; damit sind aber die Voraussetzungen für die Anfechtung der Kündigung durch die Arbeitnehmer gemäß § 107 ArbVG gegeben. Entscheidungstexte 9 ObA 320/92 Entscheidungstext OGH 13.01.1993 9 ObA 32... mehr lesen...
Norm: ArbVG §71ArbVG §105
Rechtssatz: Die Information über die beabsichtigte Kündigung ist keine Wissenserklärung, sondern eine das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren gemäß § 105 Abs 1 und 2 ArbVG einleitende Willenserklärung, zu deren Entgegennahme der gemäß § 71 ArbVG zur Vertretung nach außen berufene Betriebsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, berufen ist. Die übrigen Betriebsratsmitglieder sind - anders al... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105
Rechtssatz: Die Ansicht, Erklärungen über die Voraussetzungen für den Sozialvergleich, die nicht bereits in der zur Anfechtung der Kündigung erhobene Klage abgegeben wurden, könnten im weiteren Verfahren nicht mehr nachgetragen werden, liefe auf die Geltung der Eventualmaxime im Anfechtungsverfahren hinaus. Hiefür besteht aber keine gesetzliche Grundlage. Entscheidungstexte 9... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105ArbVG §106
Rechtssatz: Strengt ein Arbeitnehmer einen Anfechtungsprozeß an, der allein bewirkt, daß er nicht vermittelbar ist, hat er es selbst zu vertreten, daß sich die Realisation der (guten) Prognose nicht verwirklicht hat und eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen nicht eingetreten ist. Entscheidungstexte 9 ObA 67/90 Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 O... mehr lesen...
Norm: ArbVG §34ArbVG §105
Rechtssatz: Eine Anwaltskanzlei kann ein Betrieb sein, sodaß die §§ 105 ff ArbVG anzuwenden sind. Entscheidungstexte 9 ObA 248/89 Entscheidungstext OGH 27.09.1989 9 ObA 248/89 Veröff: WBl 1990,79 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051046 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105
Rechtssatz: In den Sozialvergleich sind auch minder qualifizierte Personen unter der Voraussetzung einzubeziehen, daß der gekündigte Arbeitnehmer bereit und fähig ist, insgesamt, auch entgeltmäßig, in die arbeitsrechtliche Stellung der zum Vergleich herangezogenen Arbeitnehmer einzutreten. Entscheidungstexte 9 ObA 39/89 Entscheidungstext OGH 22.02.1989 9 ObA 39... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105
Rechtssatz: Es ist nicht erforderlich, daß der gekündigte Arbeitnehmer der Herabsetzung seines Gehalts auf die aktuellen ziffernmäßigen Bezüge des zum Vergleich herangezogenen jüngeren Arbeitnehmers zustimmt. Der Sozialvergleich fällt bereits dann zu seinen Gunsten aus, wenn er einer vertraglichen Herabsetzung seiner Bezüge auf den Betrag zustimmt, der dem zum Vergleich herangezogenen Arbeitnehmer aufgrund der für ihn wirksamen... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105
Rechtssatz: Für die Durchführung des Sozialvergleiches ist es erforderlich, dass genaue Feststellungen über die dienstliche Stellung und Tätigkeit sowie die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der in den Sozialvergleich einzubeziehenden Personen vorliegen. Entscheidungstexte 9 ObA 39/89 Entscheidungstext OGH 22.02.1989 9 ObA 39/89 Veröff: SZ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4aArbVG §105ArbVG §106
Rechtssatz: Die Anfechtung der Entlassung, die mit Rechtsgestaltungsbegehren zu erfolgen hat, setzt gemäß § 106 Abs 2 ArbVG voraus, dass ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 105 Abs 3 ArbVG vorliegt und die Entlassung ungerechtfertigt ist. Entscheidungstexte 9 ObA 74/88 Entscheidungstext OGH 27.04.1988 9 ObA 74/88 Veröff: RdW 1989,30 ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4aArbVG §105ArbVG §106
Rechtssatz: Wurde ein Arbeitnehmer zu einem auch seiner beruflichen Weiterbildung dienenden Lehrgang zugelassen und hat er diesen schon zum Großteil absolviert, umfaßt der Verzicht des Arbeitgebers auf weitere Arbeitsleistungen während der Kündigungsfrist nicht auch das Verbot, weiter an diesem Lehrgang teilzunehmen. Entscheidungstexte 9 ObA 74/88 ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4aArbVG §105ArbVG §106
Rechtssatz: Fehlt es an einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, den Arbeitnehmer auch vom weiteren Kursbesuch auszuschließen, verletzt der Arbeitgeber durch ein allgemeines, auch den Kursbesuch einschließendes Hausverbot schutzwürdige Interessen des Arbeitnehmers. Entscheidungstexte 9 ObA 74/88 Entscheidungstext OGH 27.04.1988 9 ObA ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4fArbVG §105ArbVG §106
Rechtssatz: Nimmt der Arbeitnehmer trotz des Verbots weiter am Lehrgang teil, kann ihm keine Verletzung von gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitgebers im Sinne des § 27 Z 4 AngG angelastet werden. Entscheidungstexte 9 ObA 74/88 Entscheidungstext OGH 27.04.1988 9 ObA 74/88 Veröff: RdW 1989,30 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105
Rechtssatz: Der Betriebsrat als Gremium muß, bevor die Kündigung erklärt wird, die Möglichkeit der Stellungnahme haben. Ein einzelnes Betriebsratsmitglied, auch der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, kann nicht allgemein ermächtigt werden, die Stellungnahme des Betriebsrats zu einer Kündigung abzugeben. Teilt ein einzelnes Betriebsratsmitglied vor Ablauf der Erklärungsfristen des § 102 Abs 2 BetrVG 1972 dem Arbeitgeber eine ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105
Rechtssatz: Der Arbeitgeber ist weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsrates anzustellen, wenn ihm nicht bekannt war oder hätte sein müssen, dass die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden beschlussmäßig nicht gedeckt ist. Entscheidungstexte 9 ObA 26/88 Entscheidungstext OGH 10.02.1988 9 ObA 26/88 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §71ArbVG §105
Rechtssatz: Die Tatsache allein, daß der Betriebsratsvorsitzende zu einer Mitteilung des Betriebsinhabers sogleich eine Stellungnahme ergibt, rechtfertigt noch nicht unter allen Umständen die Annahme, er habe keine Deckung, da ja ein vorsorglicher Beschluß des Betriebsrates vorliegen kann. Für die Erklärung der Stellungnahme zur mitgeteilten Kündigungsabsicht (§ 105 ArbVG) ist allerdings ein solcher Beschluß nicht zulä... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105
Rechtssatz: Der Verleihbetrieb ist zur Verständigung des (zuständigen) Betriebsrates verpflichtet, weil es in den Fällen, in denen Arbeitgeber und Betriebsinhaber (im Sinne des § 105 ArbVG) verschiedene Personen sind, auf Grund der arbeitsvertragsrechtlichen Bedeutung des Kündigungsschutzes auch im betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahren auf den Arbeitgeber (= Arbeitsvertragspartner) ankommt. Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105
Rechtssatz: Nur eine Verständigung des Betriebsrates des Verleiherbetriebes entspricht dem Gesetz. Eine (subsidiäre) Pflicht zur Verständigung des Betriebsrates des Entleiherbetriebs besteht auch dann nicht, wenn der Verleiherbetrieb keinen Betriebsrat hat. Entscheidungstexte 9 ObA 63/87 Entscheidungstext OGH 15.07.1987 9 ObA 63/87 Veröff: SZ 60/145 = WBl 19... mehr lesen...
Norm: ArbVG §36ArbVG §105
Rechtssatz: Bei Vorliegen eines Leiharbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber (Verleiher) vor der Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat des Verleiherbetriebes, nicht aber jenes Betriebes, in dem der verliehene Arbeitnehmer beschäftigt war, zu verständigen. Entscheidungstexte 9 ObA 63/87 Entscheidungstext OGH 15.07.1987 9 ObA 63/87 Veröff: SZ ... mehr lesen...
Norm: ABGB §916 BArbVG §105
Rechtssatz: Wenn ein Arbeitnehmer - Verleihbetrieb dem Zweck dient, Arbeitnehmer nur den "Schwesterunternehmungen" zu dem Zweck dauernd zu überlassen, damit diese Arbeitnehmer als Angehörige des Überlasserbetriebes keinen verfassungsrechtlichen Schutz nach § 105 ArbVG genießen, so ist die Kündigung durch den Verleiherbetrieb ohne Verständigung des Betriebsrates der Schwesterunternehmung wegen Verstoßes gegen den
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Norm: ArbVG §105ArbVG §107
Rechtssatz: In betriebsratspflichtigen Betrieben ohne Betriebsrat ersetzt das Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers die Möglichkeiten der fehlenden Arbeitnehmervertretung. Die Ausnahmen vom Geltungsbereich der Betriebsverfassung und damit vom allgemeinen Kündigungsschutz, insbesondere wegen der geringen Größe der Betriebe, sind sachlich begründet. Der Gefahr, daß der Betriebsrat einer Kündigung aus unsachlichen Motiven z... mehr lesen...