Norm
ArbVG §105Rechtssatz
Dem Betriebsrat sollen für seine Stellungnahme fünf volle Arbeitstage zur Verfügung stehen. Da der Tag, an dem der Betriebsrat verständigt wird, Bruchstücke eines Tages also nicht berücksichtigt werden, beginnt die Frist des § 105 Abs 1 ArbVG um null Uhr des ersten auf die Verständigung folgenden Arbeitstages. Auf den Zeitpunkt des regelmäßigen Arbeitsschlusses oder des Arbeitsschlusses am letzten Tag der fünftägigen Frist kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0051442Dokumentnummer
JJR_19810707_OGH0002_0040OB00059_8100000_001