Norm: ArbVG §105
Rechtssatz: Durch die nachträgliche Zustimmung des Betriebsrats zu einer ausgesprochenen Kündigung wird der Mangel der Anhörung nicht geheilt. Die Kündigung bleibt bei fehlender Anhörung unwirksam. Veröff: AuR 1975,123 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1974:RS0104436 Dokumentnummer JJR_19740228_AUSL000_002AZR00455_730... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105
Rechtssatz: Der Senat neigt zu der Ansicht, daß es beim Anhörungsverfahren zumindest grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der Arbeitgeber seinen Kündigungswillen erkennbar bereits abschließend gebildet hat. Veröff: AuR 1975,123 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1974:RS0104435 Dokumentnummer JJR_19740228_AUSL000_002A... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105
Rechtssatz: Eine ausdrückliche Aufforderung an den Betriebsrat, zu der beabsichtigten Kündigung Stellung zu nehmen, ist nicht vorgeschrieben. Sie liegt regelmäßig in der Mitteilung der Kündigungsabsicht. Veröff: AuR 1975,123 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1974:RS0104437 Dokumentnummer JJR_19740228_AUSL000_002AZR004... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105
Rechtssatz: Eine wirksame Anhörung nach Maßgabe des § 102 Abs 1 BetrVG 1972 setzt mindestens voraus, daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Person des Arbeitnehmers, dem gekündigt werden soll, bezeichnet, die Art der Kündigung (zB ordentliche oder außerordentliche), gegebenenfalls auch den Kündigungstermin, angibt und die
Gründe: für die Kündigung mitteilt. Schlagworte *D* Europea... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105
Rechtssatz: Das dem Betriebsrat im Falle der ordentlichen Kündigung zustehende Widerspruchsrecht hat den individuellen Kündigungsschutz der Arbeitnehmer gemäß § 1 KSchG in keinem Fall verschlechtert. Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104433 Dokumentnummer JJR_19730913_AUSL000_002AZR00601_7200000_001 mehr lesen...