Norm
ArbVG §105Rechtssatz
Zwischen der gemäß dem § 105 Abs 1 ArbVG erforderlichen Verständigung des Betriebsrates durch den Betriebsinhaber einerseits und der Kündigungserklärung andererseits muss ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Ein solcher Zusammenhang wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn es sich um einen einzigen Kündigungsfall handelt und wenn die Kündigung zum ehest zulässigen Termin oder innerhalb einer Frist von wenigen Wochen ausgesprochen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051425Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2021