RS OGH 1984/7/10 4Ob83/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1984
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Norm

ArbVG §105
KollV für die bei österreichischen Wochenzeitungen angestellten Redakteure. Redakteursaspiranten und Reporter §37 Z4

Rechtssatz

§ 37 Z 4 KollV hat lediglich vertragsrechtlichen Charakter und schließt nur die Zulässigkeit einer auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Kündigungserklärung des Arbeitgebers während des Zeitraumes der Krankheit aus. Die für die Rechtswirksamkeit einer solchen dem Bereich des Vertragrechtes angehörenden Kündigung erforderlichen, im ArbVG vorgesehenen Maßnahmen des dem Vertragsrecht nicht angehörenden betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens stehen mit der Kündigungserklärung nur insoweit in einem rechtlichen Zusammenhang, als sie zum Teil eine Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Kündigung bilden, ohne aber ein Bestandteil der Kündigung zu sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 83/84
    Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 83/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051566

Dokumentnummer

JJR_19840710_OGH0002_0040OB00083_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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