Norm
ArbVG §105Rechtssatz
§ 37 Z 4 KollV hat lediglich vertragsrechtlichen Charakter und schließt nur die Zulässigkeit einer auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Kündigungserklärung des Arbeitgebers während des Zeitraumes der Krankheit aus. Die für die Rechtswirksamkeit einer solchen dem Bereich des Vertragrechtes angehörenden Kündigung erforderlichen, im ArbVG vorgesehenen Maßnahmen des dem Vertragsrecht nicht angehörenden betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens stehen mit der Kündigungserklärung nur insoweit in einem rechtlichen Zusammenhang, als sie zum Teil eine Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Kündigung bilden, ohne aber ein Bestandteil der Kündigung zu sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051566Dokumentnummer
JJR_19840710_OGH0002_0040OB00083_8400000_002