Norm
ArbVG §105Rechtssatz
Die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung muß nicht in Anwesenheit des Arbeitnehmers und auch nicht schriftlich erfolgen, dem Arbeitnehmer der Inhalt der Erklärung daher überhaupt nicht aus eigener Wahrnehmung bekannt sein. Der Erklärungswert braucht daher nicht auch für den Arbeitnehmer erkennbar sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051558Dokumentnummer
JJR_19851028_OGH0002_0040OB00083_8500000_001