Norm
ArbVG §105Rechtssatz
Die Entlassung eines Dienstnehmers ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates ist nicht ex lege unwirksam. Die Rechtsunwirksamkeit einer nach § 106 Abs 2 ArbVG ausgesprochenen Entlassung tritt vielmehr erst rückwirkend durch den - insoweit rechtsgestaltenden - Bescheid des Einigungsamtes ein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0051420Dokumentnummer
JJR_19780627_OGH0002_0040OB00021_7800000_006