RS OGH 1987/5/6 14ObA29/87, 9ObA156/08v

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Veröffentlicht am 06.05.1987
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Norm

ArbVG §105
ArbVG §132 Abs4 Satz1

Rechtssatz

Eine Pastoralassistentin der römisch - katholischen Kirche, deren Tätigkeit fast ausschließlich in der Verkündigung und Verbreitung von Heilswahrheiten besteht, genießt gemäß § 132 Abs 4 Satz 1 ArbVG keinen betriebsverfassungsrechtlichen Schutz nach § 105 ArbVG, weil den die Eigenart des konfessionellen Zwecken dienenden Betriebes (Pfarre oder Diözese) entgegensteht.

Entscheidungstexte

  • 14 ObA 29/87
    Entscheidungstext OGH 06.05.1987 14 ObA 29/87
    Veröff: SZ 60/80 = Arb 10665
  • 9 ObA 156/08v
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 ObA 156/08v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Lehrer an Islamischer Religionspädagogischer Akademie. (T1); Beisatz: Die Auffassung, nur für die unmittelbare Verbreitung von Heilswahrheiten zuständige Personen seien als Tendenzträger zu qualifizieren, ist zu eng. (T2); Beisatz: Aus dem Tendenzschutz nach § 132 ArbVG folgt, dass der österreichische Gesetzgeber den Kirchen und Religionsgesellschaften nicht nur in dem unmittelbar konfessionellen Zwecken dienenden Kernbereich, sondern auch bezüglich der konfessionellen Schulen im Rahmen der ihnen in § 15 StGG gewährleisteten Autonomie die Beurteilung überlässt, ob die Weiterbeschäftigung eines Lehrers aus der Sicht der mit der Erziehungseinrichtung verfolgten ideellen Zwecke tragbar ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051411

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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