Norm
ArbVG §105Rechtssatz
Sofern nach ordnungsmäßiger Einleitung des Anhörungsverfahrens durch den Arbeitgeber dem Betriebsrat bei der Behandlung der Sache Fehler unterlaufen, insbesondere das empfangsberechtigte Betriebsratsmitglied die Mitteilung nicht an seine Betriebskollegen weitergibt oder keine rechtlich einwandfreie Beschlußfassung des Betriebsrates über die Kündigungsmaßnahme stattfindet, hat das auf die Gültigkeit der Anhörung jedenfalls dann keinen Einfluß, wenn der Arbeitgeber mit dem Ausspruch der (ordentlichen) Kündigung bis zum Ablauf der Wochenfrist des § 102 Abs 2 Satz 1 BetrVG wartet. Die danach ausgesprochene Kündigung ist nicht unwirksam nach § 102 Abs 1 BetrVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1974:RS0105861Dokumentnummer
JJR_19740328_AUSL000_002AZR00472_7300000_002