Norm
ArbVG §105Rechtssatz
Wie der OGH schon mehrfach ausgesprochen hat, kann ein außenstehender Dritter - also insbesondere auch der Betriebsinhaber - die Erklärungen des Betriebsobmannes jedenfalls dann als rechtswirksame Stellungsnahme des Betriebsratskollegiums ansehen, wenn ihm die dabei allenfalls unterlaufene Verletzung der Vorschriften über die Willensbildung des Betriebskollegiums nicht bekannt war und auch nicht auffallen musste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051485Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019