Norm
ArbVG §105Rechtssatz
Der besondere Kündigungsschutz und Entlassungsschutz der §§ 120 bis 122 ArbVG gilt nur für den im § 120 ArbVG umschriebenen Personenkreis; er steht dem betroffenen Betriebsratsmitglied unmittelbar zu und ist individualrechtlich gestaltet. Für eine Mitwirkung des Betriebsrates als Organ der Belegschaft, insbesondere für dessen Verständigung nach dem § 105 Abs 1 ArbVG, besteht daher kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051404Dokumentnummer
JJR_19870113_OGH0002_0140OB00209_8600000_002