Norm
ArbVG §105Rechtssatz
Erklärt das Einigungsamt die angefochtene Kündigung für rechtsunwirksam, hat dies zur Folge, daß das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird und Arbeitnehmer und Arbeitgeber verpflichtet sind, ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Der Arbeitnehmer ist daher insbesondere verpflichtet, Arbeitsleistungen zu erbringen, und der Arbeitgeber ist insbesondere verpflichtet, das Arbeitsentgelt zu zahlen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0051575Dokumentnummer
JJR_19810623_OGH0002_0040OB00057_8100000_001