RS OGH 1981/6/23 4Ob57/81, 4Ob181/82 (4Ob182/82)

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Veröffentlicht am 23.06.1981
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Norm

ArbVG §105

Rechtssatz

Erklärt das Einigungsamt die angefochtene Kündigung für rechtsunwirksam, hat dies zur Folge, daß das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird und Arbeitnehmer und Arbeitgeber verpflichtet sind, ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Der Arbeitnehmer ist daher insbesondere verpflichtet, Arbeitsleistungen zu erbringen, und der Arbeitgeber ist insbesondere verpflichtet, das Arbeitsentgelt zu zahlen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 57/81
    Entscheidungstext OGH 23.06.1981 4 Ob 57/81
  • 4 Ob 181/82
    Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob 181/82
    nur: Erklärt das Einigungsamt die angefochtene Kündigung für rechtsunwirksam, hat dies zur Folge, daß das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird und Arbeitnehmer und Arbeitgeber verpflichtet sind, ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0051575

Dokumentnummer

JJR_19810623_OGH0002_0040OB00057_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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