Norm
ArbVG §105Rechtssatz
Bei disziplinären Entlassungen bedarf es zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Zustimmung des Betriebsrates, diesem steht vielmehr nur das Recht zu, die Entlassung gemäß § 106 Abs 2 in Verbindung mit § 105 Abs 4 bis 6 ArbVG beim Einigungsamt anzufechten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0051542Dokumentnummer
JJR_19800918_OGH0002_0040OB00077_8000000_001