Norm
ArbVG §105Rechtssatz
Hat ein und derselbe Arbeitgeber mehrere Betriebe, dann kommt es, da nur die Verständigung des zuständigen Betriebsrates von der Kündigung rechtlich wirksam ist, darauf an, in welchem Betrieb der Arbeitnehmer dauernd beschäftigt ist. Auch die unrichtige Eintragung in die Wählerliste eines anderen Betriebes oder die unrichtige Ausübung des Wahlrechtes in einem anderen Betrieb ändert an dieser Rechtslage nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051555Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015