RS OGH 1984/1/24 4Ob40/83, 8ObA47/18x

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Veröffentlicht am 24.01.1984
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Norm

ArbVG §105

Rechtssatz

Wenn auch der Arbeitnehmer eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit im Sinne des § 105 Abs 3 ArbVG beim Einigungsamt anfechten kann, bleibt die einmal ausgesprochene Kündigung aufrecht; der Arbeitnehmer kann daher zunächst weder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch die Weiterzahlung des Entgelts verlangen. Erst der Bescheid des Einigungsamtes, durch welchen das aufrechte Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses rückwirkend festgestellt wird, beseitigt dieses Hindernis. Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Anspruch verjähren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 40/83
    Entscheidungstext OGH 24.01.1984 4 Ob 40/83
    Veröff: Arb 10311
  • 8 ObA 47/18x
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 8 ObA 47/18x
    Auch; Beisatz: In der Zeit zwischen dem Ende der Kündigungsfrist und dem der Anfechtungsklage stattgebenden Urteil bestehen vorweg keine wechselseitigen Leistungs- und Entgeltpflichten, also aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses auch kein Urlaubsanspruch des Dienstnehmers. Der Arbeitnehmer kann in dieser Zwischenzeit weder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch die Weiterzahlung des Entgelts verlangen und keinen Urlaub beanspruchen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051455

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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