RS OGH 1986/5/27 4Ob51/85, 9ObA63/87, 9ObA24/00w, 9ObA56/15y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1986
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Norm

ArbVG §105

Rechtssatz

Nur die Verständigung des zuständigen Betriebsrates - also des Betriebsrates jenes Betriebes oder jener Arbeitnehmergruppe, dem (der) der Arbeitnehmer zur Zeit der Verständigung betriebsverfassungsrechtlich angehört - ist rechtswirksam. Sind in einem Betrieb getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu errichten, dann kann nur derjenige Betriebsrat die in § 105 ArbVG vorgesehenen Funktionen ausüben, zu dessen Gruppe der zu kündigende Arbeitnehmer gehört (Arb 8498).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 51/85
    Entscheidungstext OGH 27.05.1986 4 Ob 51/85
    Veröff: SZ 59/89 = Arb 10525 = RdW 1987,59 (dort falsch 6 Ob 51/85)
  • 9 ObA 63/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 9 ObA 63/87
    Vgl auch; nur: Nur die Verständigung des zuständigen Betriebsrates - also des Betriebsrates jenes Betriebes oder jener Arbeitnehmergruppe, dem (der) der Arbeitnehmer zur Zeit der Verständigung betriebsverfassungsrechtlich angehört - ist rechtswirksam. (T1) Beisatz: Eine (subsidiäre) Pflicht zur Verständigung des Betriebsrates des Entleiherbetriebes besteht auch dann nicht, wenn der Verleiherbetrieb keinen Betriebsrat hat. (T2) Veröff: SZ 60/145 = RdW 1987,379 = WBl 1987,282 = ZAS 1988/9 S 95 (Schnorr)
  • 9 ObA 24/00w
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 9 ObA 24/00w
    Beisatz: Für die Gruppenzugehörigkeit ist die auf Gesetz beruhende arbeitsvertragliche Stellung des Arbeitnehmers maßgebend (§ 41 Abs 3 ArbVG). Angestellter ist demnach jeder, der eine Angestelltentätigkeit iS des gesetzlichen Arbeitsvertragsrechts ausübt; die Arbeiter werden diesbezüglich lediglich als "Restgröße" erfasst, d. h. Arbeitnehmer, die nicht Angestellte sind. (T3)
  • 9 ObA 56/15y
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 ObA 56/15y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051619

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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