Norm
ArbVG §105Rechtssatz
Es besteht kein rechtliches Interesse mehr an der alsbaldigen Feststellung, daß ein Dienstverhältnis infolge Rechtsunwirksamkeit der Kündigung fortbesteht, wenn sich dies schon aus der bindenden rechtsgestaltenden Entscheidung des Einigungsamtes ergibt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0039131Dokumentnummer
JJR_19830111_OGH0002_0040OB00181_8200000_001