Norm: AußStrG §122ABGB §585ABGB §594ABGB §595
Rechtssatz: Die Aufzählung des Personenkreises in § 594 ABGB ist eine erschöpfende. Keine analoge Anwendung auf den Lebensgefährten. Entscheidungstexte 7 Ob 64/03t Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 64/03t Veröff: SZ 2003/46 3 Ob 233/04t Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §122ABGB §799
Rechtssatz: Eine auf ein Testament gestützte Erbserklärung ist vom Gericht nicht schon deshalb zurückzuweisen, weil der Erbansprecher die Gültigkeit des Testaments bestritten, eine Erbserklärung aufgrund des Gesetzes abgegeben hat nd im anhängigen Erbrechtsstreit den Prozessstandpunkt vertritt, dass das Testament ungültig sei. Die zweite Erbserklärung kann, soweit sie mit einer früheren unvereinbar ist, aber nur ange... mehr lesen...
Norm: ABGB §806ABGB §869ffAußStrG §122
Rechtssatz: Als prozessuale Erklärung passen auf die Erbserklärung die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr bestimmten Vorschriften der §§ 869 ff ABGB nicht. Entscheidungstexte 4 Ob 80/00v Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 80/00v Veröff: SZ 73/69 1 Ob 280/04i Entscheidungstext OGH 25.01.2... mehr lesen...
Norm: AußStrG §75AußStrG §116AußStrG §122AußStrG 2005 §157
Rechtssatz: Eine Zurückweisung der Erbserklärung kommt auch dann in Betracht, wenn die Entschlagung unzweifelhaft zu bejahen ist. Entscheidungstexte 4 Ob 58/99d Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 58/99d Veröff: SZ 72/63 8 Ob 95/05m Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Norm: AußStrG §122
Rechtssatz: Verfügte der Erblasser in einer mündlichen letztwilligen Anordnung über den Großteil des Nachlaßvermögens, ohne eine Erbeinsetzung auszusprechen, ist die von einem Erbansprecher darauf gestützte bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß vom Gericht anzunehmen, wenn nur durch Auslegung ermittelt werden kann, ob der Erblasser nach seinem wahren Willen eine Erbeinsetzung oder bloß die Zuwendung eines Legats wollte.... mehr lesen...
Norm: AußStrG §66AußStrG §122ABGB §585ABGB §586
Rechtssatz: Stimmen die Aussagen der eidlich vernommenen Zeugen eines - angeblichen - mündlichen Testaments in den für die Erbeinsetzung wesentlichen Fragen nicht überein, liegt ein Mangel der äußeren Form des Testements vor, der zur Zurückweisung der auf eine solche Anordnung des Erblassers gestützten Erbserklärung führt. Entscheidungstexte 3 O... mehr lesen...
Norm: AußStrG §122AußStrG §125
Rechtssatz: Anläßlich der Annahme einer Erbserklärung darf nicht über die dem Erbansprecher zukommende Erbquote abgesprochen werden. Eine materielle Erledigung findet nämlich die Erbserklärung immer erst durch die Einantwortung, der Akt der Annahme soll lediglich den Kreis der am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Erbansprecher festlegen. Entscheidungstexte 5... mehr lesen...
Norm: ABGB §594ABGB §595AußStrG §122
Rechtssatz: Auch wenn der Schreiber des letzten Willens bedacht wird, bedarf es keiner gesonderten Bestätigung dieser Anordnung durch den Erblasser bzw die beigezogenen Zeugen. Entscheidungstexte 1 Ob 510/94 Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 510/94 Veröff: SZ 67/8 European Case Law Identifi... mehr lesen...
Norm: AußStrG §122
Rechtssatz: Die Anführung der in Anspruch genommenen Erbquote gehört nicht zum notwendigen Inhalt einer Erbserklärung (so schon NZ 1927,35). Die Funktion der Erbserklärung erschöpft sich nämlich in der Geltendmachung des Anspruches auf Einantwortung des Nachlasses, über die sodann vom Verlassenschaftsgericht in einem amtswegig durchzuführenden Verfahren zu entscheiden ist. Die vorausschauende Bezifferung der Erbquote ist bei ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §236AußStrG §117aAußStrG 2005 §122ABGB idF SWRÄG 2006 §268 Abs2
Rechtssatz: Die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung ist für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend; die Anhaltspunkte müssen konkret und begründet sein; sie haben sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen. F... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 E2AußStrG §122
Rechtssatz: Hat der Erbansprecher in seinem Rekurs gegen die Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt an einen anderen Verfahrensbeteiligten seine Erberklärung abgegeben, dürfen die Beteiligtenstellung und die Rechtsmittelbefugnis des Erbansprechers nicht verneint werden, solange über die Zurückweisung dieser Erbserklärung oder über deren Annahme zu Gericht nicht bindend abgesprochen ist. E... mehr lesen...
Norm: ABGB §566ABGB §567ABGB §568AußStrG §122
Rechtssatz: Vor Inkrafttreten des Sachwaltergesetz konnten voll Entmündigte in lichten Zwischenräumen in allen Testamentsformen gültig testieren. Eine aufgrund eines von einem voll Entmündigten verfaßten außergerichtlichen schriftlichen Testaments abgegebene Erbserklärung ist daher vom Gericht anzunehmen. Entscheidungstexte 1 Ob 539/85 En... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §122AußStrG §125 AAußStrG §125 C
Rechtssatz: Die Rechtsansicht, daß beim Vorliegen einander widersprechender Erbserklärungen kein Verfahren nach § 125 AußStrG durchzuführen und die Entscheidung vom Abhandlungsgericht selbst zu treffen sei, wenn diese Entscheidung nicht von Tatumständen abhänge, die sich nur durch ein förmliches Beweisverfahren ins Klare setzen ließen, also bloß die Lösung einer Rechtsfrage erf... mehr lesen...
Der am 21. 4. 1981 verstorbene Oskar R war ledig und kinderlos. Eine letztwillige Verfügung wurde nicht vorgefunden. Als gesetzliche Erben kamen in erster Linie seine Schwester Olga W und seine Halbschwester Hermine B in Betracht. Diese erklärten am 2. 7. 1981, ohne hiefür ihr Motiv anzugeben, daß sie die Erbschaft vorbehaltlos und unwiderruflich ausschlagen. Diese Erklärungen wurden mit Beschluß des Erstgerichtes vom 21. 8. 1981 zur Kenntnis genommen; es wurde ein Verlassenschaftskur... mehr lesen...
Norm: ABGB §551ABGB §760ABGB §805AußStrG §116 Abs1AußStrG §122AußStrG §130
Rechtssatz: Wegen der gegenüber einem Erbverzichtsvertrag häufig verschiedenen
Gründe: kann die Vorschrift des § 551 letzter Satz ABGB jedenfalls dann, wenn Nachkommen nicht ausdrücklich in die Erbsentschlagungserklärung miteinbezogen wurden, nicht analog auf den Fall der - einseitigen - Erbentschlagung angewendet werden. Die Erbserklärung des Nachkommens des Ausschlagend... mehr lesen...
Norm: ABGB §722AußStrG §16 BIII2aAußStrG §122
Rechtssatz: Die Ansicht, daß eine vom Erblasser in einem nicht testierfähigen Zustand veranlaßte Vernichtung des Testamentes als zufällig im Sinne des § 722 ABGB anzusehen ist, widerspricht nicht dem Gesetz. Die Annahme der auf Grund eines nicht mehr vorhandenen Testamentes abgegebenen Erbserklärung ist daher nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §805ABGB §806AußStrG §4AußStrG §116 Abs1AußStrG §122AußStrG 2005 §10 Abs1AußStrG 2005 §157AußStrG 2005 §159 Abs3
Rechtssatz: Die im Verlassenschaftsverfahren vor dem Abhandlungsgericht oder vor dem Gerichtskommissär mündlich abgegebene Erbsentschlagungserklärung wird - ebenso wie die Erbserklärung - erst mit der eigenhändigen Unterfertigung des hierüber aufgenommenen Protokolls durch den Erben oder dessen ausgewiesenen Vertreter rech... mehr lesen...
Am 9. September 1975 starb Johanna D, am 3. Juni 1976 deren Ehemann Rupert D sen. Keiner von beiden hinterließ ein Testament. Sie hatten drei Kinder, und zwar die Klägerin, eine weitere Tochter namens Marianne St. und einen Sohn Rupert D jun. Wesentlicher Bestandteil der beiden Verlassenschaften war die Liegenschaft EZ 379 KG M mit dem Haus H-Weg 3. Am 15. November 1976 gab die beklagte Rechtsanwältin als bevollmächtigte Vertreterin der Klägerin in den Verlassenschaftsabhandlungen nac... mehr lesen...
Norm: AußStrG §122
Rechtssatz: Keine Annahme von unklaren und mehrdeutigen Erbserklärungen, aber auch keine Zurückweisung gegenüber den - nicht anwaltlich vertretenen - Erbansprechern; vielmehr ist wegen der bestehenden Zweifel über den Inhalt ihrer Erklärung Rechtsbelehrung zu erteilen und die Möglichkeit zu einer allfälligen Verbesserung zu geben. Entscheidungstexte 1 Ob 503/81 Entschei... mehr lesen...
Norm: ABGB §585ABGB §594AußStrG §18 AAußStrG §121AußStrG §122
Rechtssatz: Die Rechtskraft der Zurückweisung einer Erbserklärung auf Grund einer von bestimmten, zum Teil zur Zeugenschaft nicht fähigen Personen bezeugten mündlichen letzten Willenserklärung steht der Annahme einer Erbserklärung auf Grund derselben, aber von zumindest einer weiteren nun namhaft gemachten, zur Zeugenschaft fähigen Person bezeugten letzten Willenserklärung nicht entg... mehr lesen...
Norm: AußStrG §122
Rechtssatz: Wenn die Möglichkeit einer Erbeinsetzung in dem der Erbserklärung zugrunde gelegten Sinn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist eine Ermittlung des erblasserischen Willens vom Abhandlungsgericht bei der Entscheidung über die Annahme oder Zurückweisung einer Erbserklärung nicht vorzunehmen (hier: "Wer mich gepflegt hat"). Entscheidungstexte 6 Ob 5... mehr lesen...
Norm: AußStrG §122GOG §89
Rechtssatz: Hinsichtlich der Abgabe der Erbserklärung sind die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht einzurechnen. Wird der Einantwortungsbeschluß vor Einlangen der Erbserklärung bei Gericht rechtskräftig, so ist die Erbserklärung verspätet. Entscheidungstexte 5 Ob 713/79 Entscheidungstext OGH 12.02.1980 5 Ob 713/79 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §585ABGB §594ABGB §595AußStrG §122
Rechtssatz: Es sind nicht alle befangenen Personen von der Zeugnisfähigkeit ausgeschlossen. Der Kreis der zeugnisunfähigen Personen ist vielmehr auf bestimmte nahe Verwandte beschränkt, sodaß etwa der Onkel des Bedachten, mag er im Einzelfall auch noch so an der Zuwendung seines Neffen interessiert sein, als fähiger Zeuge anzusehen ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §594ABGB §595AußStrG §122
Rechtssatz: Es sind nur besoldete Hausgenossen des Bedachten ausgeschlossen, nicht etwa Angestellte des Bedachten schlechthin. Eine derartige erschöpfende Regelung ist auch im Interesse der Rechtssicherheit geboten; andernfalls wäre es möglich, die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Vorliegens von Befangenheitsgründen, die sich aus der Interessenlage ergeben, zu bestreiten. En... mehr lesen...
Norm: ABGB §585ABGB §594ABGB §595AußStrG §122
Rechtssatz: Die im § 594 ABGB maßgebliche Voraussetzung, nämlich ein bestimmtes Verwandtschafts- bzw Schwägerschaftsverhältnis oder ein ganz eng umrissenes Verhältnis wirtschaftlicher Abhängigkeit läßt eine analoge Anwendung auf den Fall, daß Funktionäre oder Bedienstete einer letztwillig bedachten juristischen Person als Zeugen beigezogen werden, nicht zu. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §585ABGB §594ABGB §595AußStrG §122
Rechtssatz: Der Ausschluß der im § 594 ABGB genannten Personen ist auf deren vom Gesetz vermutete Befangenheit zurückzuführen. Die Aufzählung der wegen Befangenheit zeugnisunfähigen Personen ist eine erschöpfende, weshalb der Vormund des Bedachten oder der zur Vormundschaft Berufene als Zeugen nicht ausgeschlossen sind. Entscheidungstexte 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §707AußStrG §2 H2AußStrG §9 E1AußStrG §16 BIII2aAußStrG §122AußStrG §125 AAußStrG §125 CAußStrG §126 AAußStrG §126 D
Rechtssatz: Der gesetzliche Erbe, der behauptet, daß der Testamentserbe wegen einer in die letztwillige Verfügung eingesetzten Bedingung oder Befristung das Erbe noch nicht antreten darf, hat eine Erbserklärung als Vorerbe abzugeben, nach deren Annahme durch das Gericht nach §§ 125, 126 AußStrG vorzugehen ist, wenn der... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §122
Rechtssatz: Unter welchen Voraussetzungen eine Erbserklärung als in der vorgeschriebenen Form ausgestellt anzusehen gilt, sodaß sie von den Gerichten anzunehmen ist, ist im Gesetz nicht eindeutig geregelt. Entscheidungstexte 7 Ob 758/78 Entscheidungstext OGH 11.01.1979 7 Ob 758/78 European Case La... mehr lesen...
Norm: ABGB §579ABGB §585ABGB §799ABGB §800AußStrG §122
Rechtssatz: Bei Vorliegen mehrerer letztwilliger Anordnungen muß sich die Erbserklärung auf eine bestimmte von ihnen beziehen. Das formgültige (mündliche) Testament und das in ein solche umgedeutete formungültige (schriftliche) Testament sind jedoch als ein und derselbe Erbrechtstitel anzusehen. Entscheidungstexte 7 Ob 565/78 Entsc... mehr lesen...
Norm: AußStrG §122
Rechtssatz: Wenn auch grundsätzlich Erbserklärungen, die nie zur Einantwortung eines Nachlasses führen könnten, schon vom Verlassenschaftsgericht zurückzuweisen sind, darf der Entscheidung, ob jemand überhaupt Erbe ist, nicht vorgegriffen werden. Entscheidungstexte 1 Ob 647/78 Entscheidungstext OGH 14.06.1978 1 Ob 647/78 ... mehr lesen...