Norm
AußStrG §9 E2Rechtssatz
Hat der Erbansprecher in seinem Rekurs gegen die Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt an einen anderen Verfahrensbeteiligten seine Erberklärung abgegeben, dürfen die Beteiligtenstellung und die Rechtsmittelbefugnis des Erbansprechers nicht verneint werden, solange über die Zurückweisung dieser Erbserklärung oder über deren Annahme zu Gericht nicht bindend abgesprochen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0006417Dokumentnummer
JJR_19861106_OGH0002_0060OB00667_8600000_001