Norm: ABGB §585ABGB §594AußStrG §122
Rechtssatz: Der Ehegatte des Erblassers, der nicht gleichzeitig selbst zum Erben eingesetzt wird, ist kein untauglicher Testamentszeuge. Entscheidungstexte 1 Ob 560/78 Entscheidungstext OGH 17.03.1978 1 Ob 560/78 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0008007 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §754AußStrG §122
Rechtssatz: Für das Verlassenschaftsverfahren kann nicht mit Gewissheit davon ausgegangen werden, daß ein Minderjähriger wegen des vor dem Inkrafttreten des neuen Unehelichenrechtes von dem als Vater in Anspruch genommenen Erblasser errichteten Testamentes nie Erbe werden könne. Die endgültige Klärung dieser Frage muß vielmehr dem Erbrechtsstreit vorbehalten werden (vgl SZ 47/134). Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: AußStrG §122
Rechtssatz: Bei der Entscheidung über die Annahme einer Erbserklärung kommt es nur auf die Einhaltung der äußeren Form der letztwilligen Erklärung an, wonach die Gültigkeit solange als aufrecht besteht anzusehen ist, als die Ungültigkeit nicht im Rechtsweg erwiesen ist. Entscheidungstexte 7 Ob 727/77 Entscheidungstext OGH 15.12.1977 7 Ob 727/77 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §122
Rechtssatz: Durch Abgabe der Erbserklärung wird die angefallene Erbschaft angetreten; die Antretung ist verfahrensmäßig der Antrag auf Einantwortung des Nachlasses. Entscheidungstexte 6 Ob 684/77 Entscheidungstext OGH 31.08.1977 6 Ob 684/77 1 Ob 660/90 Entscheidungstext OGH 03.10.1990 1 Ob 660/90 nur:... mehr lesen...
Norm: AußStrG §18 AAußStrG §122AußStrG §125 A
Rechtssatz: Das Abhandlungsgericht ist an seine rechtskräftige Entscheidung über die Annahme der Erbserklärungen gebunden und hat bei rechtskräftiger Annahme einander widerstreitender Erbserklärungen daher nach § 125 vorzugehen; dies gilt auch dann, wenn infolge eines Widerrufs der gerichtlichen Bewilligung des Adoptionsvertrages die Eigenschaft des Angenommenen als gesetzlicher Erbe wegfällt. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §122
Rechtssatz: Eine Erbserklärung ist auch dann anzunehmen, wenn es nach dem bei ihrer Abgabe erstatteten Vorbringen wenig wahrscheinlich erscheint, daß das behauptete Erbrecht materiell gerechtfertigt ist. Entscheidungstexte 7 Ob 655/76 Entscheidungstext OGH 02.09.1976 7 Ob 655/76 Veröff: EFSlg 28513 1 Ob 595/77 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §122
Rechtssatz: Wurde eine Erbserklärung vom Abhandlungsgericht rechtskräftig angenommen, so kann sie nicht mehr zurückgewiesen werden (Abl der E EvBl 1951/107). Entscheidungstexte 7 Ob 520/76 Entscheidungstext OGH 19.02.1976 7 Ob 520/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0007963 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §122
Rechtssatz: Für eine annahmefähige Erbserklärung genügt nicht die bloße Schlüssigkeit der Behauptung, berufener Erbe zu sein. Für die Annahme der Erbserklärung ist der Ausweis des Erbrechtstitels notwendig, der rein formell und inhaltlich den vom Gesetz verlangten Erfordernissen genügt (SZ 6/227; JBl 1948,40 f). Beruft sich der Erbe auf ein gesetzliches Erbrecht, so hat er seine Verwandtschaft zum Erblass... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §122
Rechtssatz: Ob nach der Vorschrift des § 122 zweiter Satz AußStrG vom Gericht auch eine Erbserklärung angenommen werden muß, von der von vornherein feststeht, daß sie zu keiner Einantwortung führen kann, weil der in der Erbserklärung behauptete Tatbestand nach der Aktenlage ein Erbrecht nicht begründet, stellt eine Auslegungsfrage dar, daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit möglich. Entsc... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §122AußStrG §174 C2
Rechtssatz: Die Auffassung, das Abhandlungsgericht habe nach Erlassung der Einantwortungsurkunde einlangende Erberklärungen zurückzuweisen, wenn sein Einantwortungsbeschluß nicht spätestens zugleich mit der Erbserklärung bekämpft wird, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 5 Ob 144/73 Entscheidungstext OGH 12.09.1973 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §551AußStrG §122
Rechtssatz: Ob ein unwiderruflicher Erbverzicht durch letztwillige Anordnung und Erbserklärung widerrufen werden kann, ist im Rahmen der Prüfung der Erbserklärung im Sinne des § 122 AußStrG nicht zu untersuchen. Entscheidungstexte 3 Ob 161/73 Entscheidungstext OGH 11.09.1973 3 Ob 161/73 European Case Law I... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §122
Rechtssatz: Die Ansicht, daß jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung vom Gericht anzunehmen ist, sofern nicht von vornherein feststeht, daß der Antretende nicht erbberechtigt ist und eine Einantwortung an ihn auf keinen Fall erfolgen kann, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 4 Ob 609/71 Entscheidungstext OGH 07... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE3AußStrG §120AußStrG §122AußStrG 2005 §157GOG §89
Rechtssatz: Der Erbe kann bis zur Rechtskraft der Einantwortung immer noch die Erbserklärung abgeben; bis dahin hat er keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. War er vom Erbanfall verständigt worden, muss die Erbserklärung noch vor Ablauf der den Parteien des Verlassenschaftsverfahrens offenstehenden Rechtsmittelfrist gegen de... mehr lesen...
Norm: ABGB §806AußStrG §122AußStrG §125 AAußStrG §126 A
Rechtssatz: Eine auf einen Erbrechtstitel, der zu einer Einantwortung des Nachlasses führen kann, gestützte Erbserklärung ist vom Gericht auch dann anzunehmen, wenn der sich zum Erben Erklärende die Erbschaft zunächst ausgeschlagen hat (§ 806 ABGB). Es ist dann das Verfahren nach §§ 125, 126 AußStrG einzuleiten; nur bei Beurteilung der Frage, wer den stärkeren Titel habe, ist die vorherige... mehr lesen...
Norm: ABGB §768ABGB §799AußStrG §122
Rechtssatz: Wurde der eine gesetzliche Erbe enterbt und entschlagen sich die anderen gesetzlichen Erben der Erbschaft - während Testamentserben nicht vorhanden sind -, so hat der Enterbte, der auf Grund des Gesetzes eine Erbserklärung abgegeben hat, seinen Erbrechtstitel erst dann nachgewiesen, wenn er die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung oder das Nichtvorliegen des darin genannten Enterbungsgrundes ... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §122AußStrG §174 D
Rechtssatz: Annahme einer zwar nach der Erlassung der Einantwortungsurkunde, aber vor deren Rechtskraft abgegebenen Erbserklärung; Aufhebung dieser Einantwortungsurkunde. Entscheidungstexte 5 Ob 234/70 Entscheidungstext OGH 14.10.1970 5 Ob 234/70 SZ 43/179 = NZ 1973,28 = NZ 1972,46 8 Ob 136/7... mehr lesen...
Norm: AußStrG §122
Rechtssatz: Eine Erbserklärung ist auch dann anzunehmen, wenn über die Größe des Anteiles, zu dem sie abgegeben wurde, noch Streit besteht. Entscheidungstexte 4 Ob 586/69 Entscheidungstext OGH 21.10.1969 4 Ob 586/69 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0007960 Dokumentn... mehr lesen...
Norm: AußStrG §122AußStrG §125 A
Rechtssatz: Nur wenn das Vorliegen einer Erbseinsetzung mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann ist die diesbezügliche Erbserklärung im Abhandlungsverfahren nicht zu berücksichtigen; ansonsten sind die Parteirollen für den Erbrechtsstreit zu verteilen. Entscheidungstexte 6 Ob 246/68 Entscheidungstext OGH 25.09.1968 6 Ob 246/68 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §542AußStrG §122AußStrG §125 CAußStrG §126 B
Rechtssatz: Annahme der Erbserklärung der Testamentserben und Zuweisung der Klägerrolle an die gesetzlichen Erben bei strafgerichtlicher Verurteilung einer gesetzlichen Erbin wegen Vernichtung der letztwilligen Anordnung. Entscheidungstexte 8 Ob 135/68 Entscheidungstext OGH 28.05.1968 8 Ob 135/68 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §122
Rechtssatz: Für die Annahme einer Erbserklärung genügt die Berufung auf eine dem Inhalt und der äußeren Form nach vorschriftsmäßige letzte Willenserklärung. Entscheidungstexte 5 Ob 183/67 Entscheidungstext OGH 29.09.1967 5 Ob 183/67 Veröff: NZ 1968,109 5 Ob 172/71 Entscheidungstext OGH 14.07.1971 5 Ob 17... mehr lesen...
Norm: ABGB §808AußStrG §122
Rechtssatz: Eine dem § 808 ABGB widersprechende Erbserklärung auf Grund des Gesetzes darf vom Abhandlungsgericht (wenn ihm das Testament bekannt ist) nicht angenommen und der Verlassenschaftsabhandlung nicht zugrunde gelegt werden. Der Erbe wird dann so behandelt, wie wenn er keine Erbserklärung abgegeben hätte. Das kommt einer Entschlagung der Erbschaft gleich. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §65AußStrG §122
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die auf Grund eines mündlichen Testaments abgegebene Erbserklärung noch vor der Vernehmung der Testamentszeugen vom Gericht angenommen und der zu beweisende Erbrechtstitel richtig angegeben wurde (GlU 3284, 10298, 10729). Entscheidungstexte 1 Ob 120/67 Entscheidungstext OGH 15.06.1967 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE3AußStrG §9 E1AußStrG §122
Rechtssatz: Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, sind von jeder Einflussnahme auf den Gang der Verlassenschaftsabhandlung ausgeschlossen (= EvBl 1954/371). Entscheidungstexte 5 Ob 93/67 Entscheidungstext OGH 10.05.1967 5 Ob 93/67 6 Ob 42/68 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §122
Rechtssatz: Vor der Einantwortung zum Nachlaß des Erben von mehreren Erbeserben abgegebene, widerstreitende Erbserklärungen sind zurückzuweisen. Entscheidungstexte 5 Ob 2/67 Entscheidungstext OGH 19.01.1967 5 Ob 2/67 EvBl 1967/321 S 461 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0007973 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §778AußStrG §122AußStrG §125 C
Rechtssatz: Die Zurückweisung der Erbserklärung auf Grund eines Testamentes wegen dessen Entkräftung gemäß § 778 ABGB ist offenbar gesetzwidrig (Mehrheitsvotum; vgl SZ 13/47). Entscheidungstexte 8 Ob 337/66 Entscheidungstext OGH 29.11.1966 8 Ob 337/66 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §585AußStrG §65AußStrG §122
Rechtssatz: Entspricht der im Sinne des § 65 AußStrG errichtete Aufsatz nach seiner äußeren Form und nach den Aussagen eines Teiles des Testamentszeugen über die bei der Errichtung des Testaments eingehaltenen Vorgänge den Formvorschriften eines mündlichen Testaments, sind die darauf gestützten Erbserklärungen anzunehmen. Entscheidungstexte 5 Ob 213/6... mehr lesen...
Norm: ABGB §819AußStrG §122
Rechtssatz: Die Nichtannahme einer von einem Dritten nach Erlassung der Einantwortungsurkunde abgegebenen Erbserklärung ist nicht offenbar gesetzwidrig, solange kein Rekurs gegen diese Einantwortung erhoben wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 56/66 Entscheidungstext OGH 17.03.1966 1 Ob 56/66 European Case Law... mehr lesen...
Norm: ABGB §799AußStrG §122AußStrG §125 C
Rechtssatz: Das Gericht hat, solange das Verlassenschaftsverfahren anhängig ist, ohne Rücksicht auf bereits abgegebene und zu Gericht angenommene Erbserklärungen auch noch später abgegebene Erbserklärungen anzunehmen (SZ 8/98). Die gerichtliche Erklärung darüber, daß das Erbrecht ausgewiesen ist, gilt nur für so lange, als nicht ein besseres Erbrecht ausgewiesen wird. Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ABGB §799AußStrG §122AußStrG §125 C
Rechtssatz: Die Annahme der Erbserklärung hat zunächst bloß prozessuale Bedeutung, nämlich, daß sie dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt wird. Sie findet aber eine materiellrechtliche Erledigung erst durch die Einantwortung (1 Ob 784/47 = JBl 1949,70). Entscheidungstexte 6 Ob 40/66 Entscheidungstext OGH 16.02.1966 6 Ob 40/66 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §799AUßStrG §122AußStrG §125 C
Rechtssatz: Die Anerkennung des Erbrechtes durch das Verlassenschaftsgericht ist bei vorliegenden widersprechenden Erbserklärungen für den Erbrechtsstreit bedeutungslos (2 Ob 97/27 = NZ 1927,35). Entscheidungstexte 6 Ob 40/66 Entscheidungstext OGH 16.02.1966 6 Ob 40/66 6 Ob 237/66 Entscheidungstext... mehr lesen...