RS OGH 1979/10/17 1Ob705/79, 5Ob620/82, 1Ob600/89, 2Ob639/90, 8Ob620/92 (8Ob621/92,8Ob622/92), 7Ob64

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Veröffentlicht am 17.10.1979
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Norm

ABGB §585
ABGB §594
ABGB §595
AußStrG §122

Rechtssatz

Es sind nicht alle befangenen Personen von der Zeugnisfähigkeit ausgeschlossen. Der Kreis der zeugnisunfähigen Personen ist vielmehr auf bestimmte nahe Verwandte beschränkt, sodaß etwa der Onkel des Bedachten, mag er im Einzelfall auch noch so an der Zuwendung seines Neffen interessiert sein, als fähiger Zeuge anzusehen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 705/79
    Entscheidungstext OGH 17.10.1979 1 Ob 705/79
    Veröff: SZ 52/148 = NZ 1980,101
  • 5 Ob 620/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 620/82
    Auch
  • 1 Ob 600/89
    Entscheidungstext OGH 05.07.1989 1 Ob 600/89
    nur: Der Kreis der zeugnisunfähigen Personen ist vielmehr auf bestimmte nahe Verwandte beschränkt, sodaß etwa der Onkel des Bedachten als fähiger Zeuge anzusehen ist. (T1); Veröff: JBl 1990,51 = SZ 62/131
  • 2 Ob 639/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 2 Ob 639/90
    Auch; Beisatz: Gesetzliche Vertreter sind nicht ausgeschlossen. (T2)
  • 8 Ob 620/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 8 Ob 620/92
    Auch; Beisatz: Geschiedener Gatte ebensowenig ausgeschlossen wie der ehemalige und wiederverheiratete Schwiegersohn. (T3)
  • 7 Ob 64/03t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 64/03t
    Auch; Beisatz: Lebensgefährten sind nicht ausgeschlossen. (T4); Veröff: SZ 2003/46
  • 3 Ob 233/04t
    Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 233/04t
    Auch; Beisatz: Hier: Der Lebensgefährte der Mutter und ein Arbeitskollege des Bedachten sind fähige Zeugen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007969

Dokumentnummer

JJR_19791017_OGH0002_0010OB00705_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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