Norm
ABGB §585Rechtssatz
Es sind nicht alle befangenen Personen von der Zeugnisfähigkeit ausgeschlossen. Der Kreis der zeugnisunfähigen Personen ist vielmehr auf bestimmte nahe Verwandte beschränkt, sodaß etwa der Onkel des Bedachten, mag er im Einzelfall auch noch so an der Zuwendung seines Neffen interessiert sein, als fähiger Zeuge anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007969Dokumentnummer
JJR_19791017_OGH0002_0010OB00705_7900000_002