Norm
AußStrG §122Rechtssatz
Hinsichtlich der Abgabe der Erbserklärung sind die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht einzurechnen. Wird der Einantwortungsbeschluß vor Einlangen der Erbserklärung bei Gericht rechtskräftig, so ist die Erbserklärung verspätet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008018Dokumentnummer
JJR_19800212_OGH0002_0050OB00713_7900000_002